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Europäische Union

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Der Schutz und vertrauensvolle Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten genießt während des Bewerbungsprozesses für uns und für die in unserem Auftrag handelnde Firma BITE GmbH, einen hohen Stellenwert. Im Folgenden erläutern wir, welche Daten wir während des Bewerbungsverfahrens erfassen und wie diese weiter erarbeitet werden. Daneben beinhaltet diese Zusammenstellung weitere Datenschutzinformationen zu sog. Betroffenenrechten gemäß den Regelungen der DSGVO.
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Fa. BITE GmbH, Magirus-Deutz-Str. 16, 89077 Ulm, Tel.: 0731/14 11 50-0, E-Mail: info@b-ite.de.Eine weitere Datenübermittlung darüber hinaus an Dritte findet nicht statt.
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Für das Personalauswahlverfahren benötigen wir Ihre Daten. Zur Unterstützung nutzen wir hierbei eine Bewerbermanagementsoftware, unsere Entscheidungen werden jedoch nicht ausschließlich auf automatisierte Grundlagen gestützt. Wir speichern zunächst die uns zur Verfügung gestellten Daten. Darauf basierend wird geprüft, ob eine Einladung zum Vorstellungsgespräch als Teil des Auswahlverfahrens in Betracht kommt.  Bei grundsätzlicher Eignung erheben wir anschließend weitere personenbezogene Daten, die für die Auswahlentscheidung wesentlich sind. Kommen Sie für eine Einstellung in Betracht, informieren wir Sie über diese weiter zu erhebenden Angaben.

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  • weitere im Verlauf des Auswahlverfahrens erhobene Angaben (s. o.)
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Rechtsgrundlage der Datenerhebung bildet Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (Anbahnung eines Vertrags- bzw. Dienstverhältnisses) i. V. m. Art. 9 Abs. 2 b) und h) DSGVO, ggf. Art. 8 Abs. 1 (Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft) sowie Art. 6 Abs. 1 a) und Art. 7 DSGVO (freiwillige Einwilligung).

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Ihre im Rahmen des Personalauswahlverfahrens gewonnenen personenbezogenen Daten speichern wir auf unseren internen Systemen. Im Falle nicht erfolgreicher Bewerbung oder bei deren Rücknahme vernichten bzw. löschen wir die von Ihnen übermittelten Daten ebenso nach Ablauf von sechs Monaten nach Absage. Die Aufbewahrung bzw. Speicherung der Angaben ist im Rahmen vorgenannter Fristen ist für den Fall etwaiger Klagen erforderlich.Bei einer Einstellung werden Sie gesondert über die dann geltenden Regelungen zum Umgang mit Ihren Personaldaten informiert.
Toubiz
Die Datenbank mein.toubiz ist ein zentrales touristisches Managementsystem, mit demDaten gesammelt, verwaltet und über verschiedene Schnittstellen ausgegeben werden. DasPortal wird landesweit genutzt.Mit den mein.toubiz #elements werden die eingetragenen touristischen Daten kategorisiertund entsprechend auf der Webseite nach Themen abgebildet.
Verarbeitungsunternehmen
land in sicht AG
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Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO

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land in sicht AG

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Dienstleistungen

Gewerbliche Herstellung von Waffen - Erlaubnis beantragen

Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich.

Sie wollen gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder instand setzen?

Dann benötigen Sie eine Waffenherstellungserlaubnis.

Voraussetzungen

Für die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis müssen Sie

  • mindestens 18 Jahre alt sein.
  • zuverlässig sein.
  • geeignet sein.
    Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind.
  • das Bedürfnis für die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis nachweisen.
    Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise als Waffenhersteller, ergeben.
  • Sachkunde
  • die Waffenherstellung gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens ausüben.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen. Zuständig ist je nach Standort Ihrer Betriebsstätte das Landratsamt, die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder die Verwaltungsgemeinschaft. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.

Hinweis: Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie vor allem folgende Auskünfte ein:

  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister
  • Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
  • Stellungnahme des Landeskriminalamts
  • Stellungnahme des Bundespolizeipräsidiums
  • Stellungnahme des Zollkriminalamtes
  • Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz

Die zuständige Waffenbehörde prüft zudem Ihre persönliche Eignung. Dazu holt sie folgende Auskünfte ein:

  • Stellungnahme des Landeskriminalamts
  • Stellungnahme des Bundespolizeipräsidiums
  • Stellungnahme des Zollkriminalamtes

Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie ein

  • amts- oder fachärztliches oder
  • ein fachpsychologisches Zeugnis verlangen.

Den Nachweis der Fachkunde und des Bedürfnisses und der Gewerbsmäßigkeit müssen Sie selbst erbringen.

Fristen

Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern und Ausländerinnen: Nationalpass)
  • eventuell ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis
  • Etwaige weitere Unterlagen, die Sie vorlegen müssen, sind abhängig vom Grund Ihres Bedürfnisses (gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung).
  • Sachkundenachweis

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.

Sonstiges

Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:

1. die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,
2. die Überlassung,
3. den Erwerb,
4. die Bearbeitung durch
a) Umbau oder
b) Austausch eines wesentlichen Teils.

Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.

Stellvertretungserlaubnis
Wollen Sie für Ihr erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe eine Stellvertretung oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle beauftragen? Dann benötigen Sie dazu eine Stellvertretungserlaubnis. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn auch die Stellvertretung die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und die Fachkunde besitzt.

Anzeigepflichten
Als Inhaberin oder Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Wochen folgende Änderungen anzeigen:

  • die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie
  • die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.

Im Rahmen der Aufnahme- oder Eröffnungsanzeige müssen Sie auch die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen angeben. Außerdem müssen Sie die Einstellung oder das Ausscheiden einer mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person anzeigen. Bei juristischen Personen ist der Wechsel einer durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person anzuzeigen.

Rechtsgrundlage

Waffengesetz (WaffG):

  • § 5 Zuverlässigkeit
  • § 6 Persönliche Eignung
  • § 7 Sachkunde
  • § 21 Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel
  • § 21a Stellvertretungserlaubnis
  • § 37 Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV):

  • § 1 Umfang der Sachkunde

Waffenregistergsetz (WaffRG):

  • § 9 Datenübermittlung der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler an die Waffenbehörden

Zuständigkeit

die Kreispolizeibehörde

Kreispolizeibehörde ist, je nach Standort der Betriebsstätte:

  • das Landratsamt,
  • die Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
  • die Verwaltungsgemeinschaft

Freigabevermerk

30.10.2025 Innenministerium Baden-Württemberg