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Meta Platforms Ireland Ltd.
4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Dublin, D02X525, Ireland

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Meta Platforms, Inc.
  • Meta Platforms Ireland Ltd.
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YouTube

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Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

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Der Schutz und vertrauensvolle Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten genießt während des Bewerbungsprozesses für uns und für die in unserem Auftrag handelnde Firma BITE GmbH, einen hohen Stellenwert. Im Folgenden erläutern wir, welche Daten wir während des Bewerbungsverfahrens erfassen und wie diese weiter erarbeitet werden. Daneben beinhaltet diese Zusammenstellung weitere Datenschutzinformationen zu sog. Betroffenenrechten gemäß den Regelungen der DSGVO.
Verarbeitungsunternehmen
Fa. BITE GmbH, Magirus-Deutz-Str. 16, 89077 Ulm, Tel.: 0731/14 11 50-0, E-Mail: info@b-ite.de.Eine weitere Datenübermittlung darüber hinaus an Dritte findet nicht statt.
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Für das Personalauswahlverfahren benötigen wir Ihre Daten. Zur Unterstützung nutzen wir hierbei eine Bewerbermanagementsoftware, unsere Entscheidungen werden jedoch nicht ausschließlich auf automatisierte Grundlagen gestützt. Wir speichern zunächst die uns zur Verfügung gestellten Daten. Darauf basierend wird geprüft, ob eine Einladung zum Vorstellungsgespräch als Teil des Auswahlverfahrens in Betracht kommt.  Bei grundsätzlicher Eignung erheben wir anschließend weitere personenbezogene Daten, die für die Auswahlentscheidung wesentlich sind. Kommen Sie für eine Einstellung in Betracht, informieren wir Sie über diese weiter zu erhebenden Angaben.

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  • weitere im Verlauf des Auswahlverfahrens erhobene Angaben (s. o.)
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Rechtsgrundlage der Datenerhebung bildet Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (Anbahnung eines Vertrags- bzw. Dienstverhältnisses) i. V. m. Art. 9 Abs. 2 b) und h) DSGVO, ggf. Art. 8 Abs. 1 (Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft) sowie Art. 6 Abs. 1 a) und Art. 7 DSGVO (freiwillige Einwilligung).

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Ihre im Rahmen des Personalauswahlverfahrens gewonnenen personenbezogenen Daten speichern wir auf unseren internen Systemen. Im Falle nicht erfolgreicher Bewerbung oder bei deren Rücknahme vernichten bzw. löschen wir die von Ihnen übermittelten Daten ebenso nach Ablauf von sechs Monaten nach Absage. Die Aufbewahrung bzw. Speicherung der Angaben ist im Rahmen vorgenannter Fristen ist für den Fall etwaiger Klagen erforderlich.Bei einer Einstellung werden Sie gesondert über die dann geltenden Regelungen zum Umgang mit Ihren Personaldaten informiert.
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Online-Formulare

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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Bretzfeld
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Dienstleistungen

Brexit - Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen nachweisen

Großbritannien ist mit Ablauf des 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten.

Vom 1. Februar 2020 bis 31. Dezember 2020 gab es eine Übergangsfrist, geregelt im Brexit-Übergangsgesetz. Danach galt Großbritannien bis zum 31. Dezember 2020 weiter als Mitgliedstaat der Europäischen Union.

Während dieser Zeit änderte sich an den Aufenthaltsrechten und am Recht, in Deutschland zu arbeiten, für Sie und Ihre Familienangehörigen nichts.

Seit dem 1. Januar 2021 haben Personen, die bis dahin zum Aufenthalt oder zum Arbeiten in Deutschland (oder einem anderen EU-Staat) berechtigt waren und von diesem Recht Gebrauch gemacht hatten, im Wesentlichen dieselben Rechte wie vor dem Austritt.

Diese Rechte bestehen kraft Gesetzes.

Um nachweisen zu können, dass Sie Rechte nach dem Austrittsabkommen haben, benötigen Sie zwingend ein Dokument.

Voraussetzungen

Sie müssen sich um Ihr Aufenthaltsrecht kümmern, wenn Sie

  • nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  • am 31. Dezember 2020 in Deutschland gewohnt oder gearbeitet haben und
  • einer der folgenden Fälle auf Sie zutrifft:
    • Sie besitzen die britische Staatsangehörigkeit oder
    • Sie besitzen als Familienangehörige/r einer Person mit britischer Staatsangehörigkeit eines dieser deutschen Dokumente:
      • Aufenthaltskarte oder
      • Daueraufenthaltskarte oder
    • Sie sind am 31. Dezember 2020 Familienangehöriger oder Familienangehörige einer Person mit britischer Staatsangehörigkeit, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnt und ziehen später zu dem britischen Staatsangehörigen nach Deutschland um.

Weiterhin müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, um in Deutschland Rechte aus dem Austrittsabkommen geltend machen zu können:

  • Sie müssen am 31. Dezember 2020 in Deutschland gewohnt haben und auch weiterhin in Deutschland wohnen.
  • Sie müssen zudem am 31. Dezember 2020 auch freizügigkeitsberechtigt gewesen sein. Dies ist der Fall, wenn Sie
    • in Deutschland in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben,
    • in Deutschland Arbeit gesucht haben - wobei ein Zeitraum der Arbeitssuche von über sechs Monaten nur dann zu einem Freizügigkeitsrecht führt, wenn die begründete Aussicht bestand, dass Sie einen Arbeitsplatz finden,
    • in Deutschland selbständig (gewerblich oder freiberuflich) tätig gewesen sind,
    • in Deutschland nicht erwerbstätig gewesen sind - etwa als Rentnerin oder Rentner oder als Studierende - und über ausreichende Existenzmittel einschließlich eines Krankenversicherungsschutzes verfügt haben.

Wenn Sie eine Daueraufenthaltskarte besitzen, gilt folgendes:

    • Wenn Sie im Besitz einer Daueraufenthaltskarte sind, die an Staatsangehörige eines EU-Staates auf Antrag ausgegeben wird (§ 4a Freizügigkeitsgesetz/EU), müssen Sie Ihren Aufenthalts trotzdem bei der Ausländerbehörde anzeigen.
    • Wenn Sie als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eine Daueraufenthaltskarte für freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige besitzen, müssen Sie Ihren Aufenthalt nicht anzeigen.

Verfahrensablauf

  • Sie müssen Ihren Aufenthalt bei der zuständigen Stelle anzeigen. Nutzen Sie dazu das bereit gestellte Formular.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Identität.
  • Im Rahmen der Prüfung kann sie weitere Unterlagen anfordern, die sie benötigt um zu prüfen, ob Sie unter das Austrittsabkommen fallen und ob die übrigen Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.
  • Soweit alle Voraussetzungen vorliegen, stellt die zuständige Stelle das neue Aufenthaltsdokument aus und informiert Sie darüber, wie Sie das Dokument erhalten.
  • Wenn Sie eine Daueraufenthaltskarte besitzen, erhalten Sie anstelle des bisherigen Dokuments die neue Aufenthaltskarte. Auf dieser ist dann ein bestehendes Recht zum Daueraufenthalt eingetragen.

Fristen

bis 30. Juni 2021

Unterlagen

  • gültiger Pass
  • biometrisches Passfoto

Kosten

  • Personen ab 24 Jahren: EUR 37,00
  • Personen bis 24 Jahre: EUR 22,80

Sie müssen nichts zahlen, wenn Sie bislang im Besitz einer Daueraufenthaltskarte waren. Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten werden, wenn Sie nicht mehr freizügigkeitsberechtigt, sondern nur noch nach dem Austrittsabkommen zum Aufenthalt berechtigt sind, auf jeden Fall am 1. Januar 2022 ungültig. Daher werden sie zuvor in ein neues Aufenthaltsdokument umgetauscht.

Zuständigkeit

Die für Ihren Wohnort zuständige Ausländerbehörde.

Freigabevermerk

Stand: 22.11.2021

Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg