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Meta Platforms Ireland Ltd.
4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Dublin, D02X525, Ireland

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  • Meta Platforms Ireland Ltd.
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Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

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b-ite.com Bewerbermanagement
Der Schutz und vertrauensvolle Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten genießt während des Bewerbungsprozesses für uns und für die in unserem Auftrag handelnde Firma BITE GmbH, einen hohen Stellenwert. Im Folgenden erläutern wir, welche Daten wir während des Bewerbungsverfahrens erfassen und wie diese weiter erarbeitet werden. Daneben beinhaltet diese Zusammenstellung weitere Datenschutzinformationen zu sog. Betroffenenrechten gemäß den Regelungen der DSGVO.
Verarbeitungsunternehmen
Fa. BITE GmbH, Magirus-Deutz-Str. 16, 89077 Ulm, Tel.: 0731/14 11 50-0, E-Mail: info@b-ite.de.Eine weitere Datenübermittlung darüber hinaus an Dritte findet nicht statt.
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Für das Personalauswahlverfahren benötigen wir Ihre Daten. Zur Unterstützung nutzen wir hierbei eine Bewerbermanagementsoftware, unsere Entscheidungen werden jedoch nicht ausschließlich auf automatisierte Grundlagen gestützt. Wir speichern zunächst die uns zur Verfügung gestellten Daten. Darauf basierend wird geprüft, ob eine Einladung zum Vorstellungsgespräch als Teil des Auswahlverfahrens in Betracht kommt.  Bei grundsätzlicher Eignung erheben wir anschließend weitere personenbezogene Daten, die für die Auswahlentscheidung wesentlich sind. Kommen Sie für eine Einstellung in Betracht, informieren wir Sie über diese weiter zu erhebenden Angaben.

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  • Lichtbild (freiwillig)
  • schulischer und beruflicher Werdegang incl. Qualifikationen und Arbeitszeugnisse, außerbetriebliche Aus- und Fortbildung, Studium
  • weitere im Verlauf des Auswahlverfahrens erhobene Angaben (s. o.)
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Rechtsgrundlage der Datenerhebung bildet Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (Anbahnung eines Vertrags- bzw. Dienstverhältnisses) i. V. m. Art. 9 Abs. 2 b) und h) DSGVO, ggf. Art. 8 Abs. 1 (Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft) sowie Art. 6 Abs. 1 a) und Art. 7 DSGVO (freiwillige Einwilligung).

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Ihre im Rahmen des Personalauswahlverfahrens gewonnenen personenbezogenen Daten speichern wir auf unseren internen Systemen. Im Falle nicht erfolgreicher Bewerbung oder bei deren Rücknahme vernichten bzw. löschen wir die von Ihnen übermittelten Daten ebenso nach Ablauf von sechs Monaten nach Absage. Die Aufbewahrung bzw. Speicherung der Angaben ist im Rahmen vorgenannter Fristen ist für den Fall etwaiger Klagen erforderlich.Bei einer Einstellung werden Sie gesondert über die dann geltenden Regelungen zum Umgang mit Ihren Personaldaten informiert.
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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Bretzfeld
Genutzte Technologien
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Dienstleistungen

Entsorgungsnachweis für privilegiertes Verfahren anzeigen

Als Unternehmen, das gefährliche Abfälle erzeugt, müssen Sie und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen und die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente führen.

Bereits vor Beginn der Entsorgung müssen Sie als abfallerzeugendes Unternehmen Entsorgungsnachweise führen, um bereits die Zulässigkeit der geplanten Art der Entsorgung nachzuweisen.

Die zuständige Behörde muss die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen.

Die Pflicht zur Bestätigung des Entsorgungsnachweises entfällt im sogenannten privilegierten Verfahren. Dieses gilt für folgende Unternehmen:

  • die Entsorgungsanlagen, die als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sind oder
  • Entsorgungsanlagen, die zu einem im EMAS-Register eingetragenen Unternehmen gehören oder
  • Entsorgungsanlagen, die auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Bestätigungspflicht befreit wurden.

Im privilegierten Verfahren kann mit der Entsorgung unmittelbar nach Übersendung des Entsorgungsnachweises an die zuständige Behörde begonnen werden.

Voraussetzungen

  • Sie benötigen Software, mit der die Nachweisdokumente in elektronischer Form erstellt, bearbeitet und qualifiziert signiert sowie mit anderen Betrieben und den Behörden ausgetauscht werden können. Zur qualifizierten Signatur der Formulare sind zudem eine persönliche Signaturkarte und ein Kartenlesegerät notwendig.
  • In den Nachweisformularen sind die abfallrechtlichen Betriebsnummern des abfallerzeugenden oder des abfallentsorgenden Unternehmens einzutragen. Wenn diese noch nicht erteilt wurden, sind sie vor Erstellung der Nachweisformulare bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
  • Das Abfallentsorgungsunternehmen muss eine der geforderten Voraussetzungen erfüllen:
    • Entsorgungsfachbertrieb
    • EMAS-Zertifzierung
    • Freistellung durch die Behörde

Verfahrensablauf

  • Als abfallerzeugendes Unternehmen erstellen Sie
    • das Deckblatt,
    • die verantwortliche Erklärung
    • gegebenenfalls inklusive der Deklarationsanalyse

und senden diese mit Signatur an die entsorgende Stelle.

  • Dort werden die Unterlagen ergänzt und ebenfalls signiert.
  • Das entsorgende Unternehmen übersendet den vollständigen Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde und an das abfallerzeugende Unternehmen.

Fristen

vor Beginn der vorgesehenen Entsorgung

Unterlagen

in elektronischer Form:

  • Deckblatt (DEN)
  • Verantwortliche Erklärung (VE) des abfallerzeugenden Unternehmens
  • gegebenenfalls inklusive Deklarationsanalyse (DA)
  • Annahmeerklärung (AE) des abfallentsorgenden Unternehmens

Kosten

Die Kosten richten sich nach Nr. 1.1.35 der Anlage II zur Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich.

Hinweis: Bei der elektronischen Nachweisführung nach §§ 17 bis 22 NachwV wird die Gebühr unbeschadet der durch die elektronische Kommunikation bedingten abweichenden Kommunikationswege - nach § 19 Absatz 3 NachwV erhoben.

Bearbeitungsdauer

1 bis 4 Wochen

Sonstiges

In Baden-Württemberg sind gefährliche Abfälle zur Beseitigung andienungspflichtig. Diese Regelung stellt sicher, dass die Kapazitäten der Sonderabfalldeponie Billigheim von den Abfallerzeugern und -besitzern aus Baden-Württemberg genutzt werden. Diese Deponie wird vom Land zur Entsorgung von Sonderabfällen bereitgehalten.

Nicht der Andienungspflicht unterliegen hingegen:

  • Kleinerzeuger mit jährlich nicht mehr als 2.000 kg gefährlichem Abfall insgesamt
  • Erzeuger, die ihre Abfälle im Rahmen einer Sammelentsorgung dem Einsammler überlassen

In beiden Fällen muss der Entsorger oder der Einsammler der Andienungspflicht unterliegen.

  • Abfallerzeuger, die in betriebseigenen baden-württembergischen Anlagen entsorgen, die am 01.01.1996 bereits betrieben wurden.

Ihre persönlichen Ansprechpartner der SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH nach Landkreisen finden Sie unter folgendem Link auf folgender Seite:Ansprechpartner mit Durchwahl - SAA

Rechtsgrundlage

Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV):

  • § 3 Entsorgungsnachweis
  • § 7 Freistellung und Privilegierung

Freigabevermerk

29.11.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg