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Der Schutz und vertrauensvolle Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten genießt während des Bewerbungsprozesses für uns und für die in unserem Auftrag handelnde Firma BITE GmbH, einen hohen Stellenwert. Im Folgenden erläutern wir, welche Daten wir während des Bewerbungsverfahrens erfassen und wie diese weiter erarbeitet werden. Daneben beinhaltet diese Zusammenstellung weitere Datenschutzinformationen zu sog. Betroffenenrechten gemäß den Regelungen der DSGVO.
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Fa. BITE GmbH, Magirus-Deutz-Str. 16, 89077 Ulm, Tel.: 0731/14 11 50-0, E-Mail: info@b-ite.de.Eine weitere Datenübermittlung darüber hinaus an Dritte findet nicht statt.
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Für das Personalauswahlverfahren benötigen wir Ihre Daten. Zur Unterstützung nutzen wir hierbei eine Bewerbermanagementsoftware, unsere Entscheidungen werden jedoch nicht ausschließlich auf automatisierte Grundlagen gestützt. Wir speichern zunächst die uns zur Verfügung gestellten Daten. Darauf basierend wird geprüft, ob eine Einladung zum Vorstellungsgespräch als Teil des Auswahlverfahrens in Betracht kommt.  Bei grundsätzlicher Eignung erheben wir anschließend weitere personenbezogene Daten, die für die Auswahlentscheidung wesentlich sind. Kommen Sie für eine Einstellung in Betracht, informieren wir Sie über diese weiter zu erhebenden Angaben.

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  • weitere im Verlauf des Auswahlverfahrens erhobene Angaben (s. o.)
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Rechtsgrundlage der Datenerhebung bildet Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (Anbahnung eines Vertrags- bzw. Dienstverhältnisses) i. V. m. Art. 9 Abs. 2 b) und h) DSGVO, ggf. Art. 8 Abs. 1 (Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft) sowie Art. 6 Abs. 1 a) und Art. 7 DSGVO (freiwillige Einwilligung).

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Ihre im Rahmen des Personalauswahlverfahrens gewonnenen personenbezogenen Daten speichern wir auf unseren internen Systemen. Im Falle nicht erfolgreicher Bewerbung oder bei deren Rücknahme vernichten bzw. löschen wir die von Ihnen übermittelten Daten ebenso nach Ablauf von sechs Monaten nach Absage. Die Aufbewahrung bzw. Speicherung der Angaben ist im Rahmen vorgenannter Fristen ist für den Fall etwaiger Klagen erforderlich.Bei einer Einstellung werden Sie gesondert über die dann geltenden Regelungen zum Umgang mit Ihren Personaldaten informiert.
Toubiz
Die Datenbank mein.toubiz ist ein zentrales touristisches Managementsystem, mit demDaten gesammelt, verwaltet und über verschiedene Schnittstellen ausgegeben werden. DasPortal wird landesweit genutzt.Mit den mein.toubiz #elements werden die eingetragenen touristischen Daten kategorisiertund entsprechend auf der Webseite nach Themen abgebildet.
Verarbeitungsunternehmen
land in sicht AG
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Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO

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Dienstleistungen

Erdaufschluss anzeigen oder Erlaubnis beantragen

Als Erdaufschluss werden Erdarbeiten wie beispielsweise das Ausheben von Baugruben und Gräben, der Tunnelbau, Bohrungen oder Schürfe bezeichnet. Soweit die Erdarbeiten die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen sind diese wasserrechtlich relevant und anzeige- oder erlaubnispflichtig.

Voraussetzungen

Erdarbeiten müssen einen Monat vor ihrem Beginn bei der zuständigen Wasserbehörde angezeigt werden falls sie mehr als 10 Meter in den Boden eindringen oder sich auf das Grundwasser auswirken können.

Sobald Erdarbeiten so tief reichen, dass sie in den Grundwasserleiter eindringen, wird eine wasserrechtliche Erlaubnis benötigt. Dies ist bei Bohrungen für Erdwärmesonden, Grundwasser-Wärmepumpen, (Schlag-)Brunnen und Grundwassermessstellen regelmäßig der Fall. Sollte die zuständige Stelle feststellen, dass für die angezeigten Arbeiten eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, so gilt die Anzeige als Antrag für die benötigte wasserrechtliche Erlaubnis.

Für nachfolgende Zwecke können Sie Erdarbeiten und Bohrungen auch online anzeigen beziehungsweise eine Erlaubnis beantragen:

  • Erkundung des Baugrunds
  • Gründung und Sicherung von Baugruben (zum Beispiel Spundwände, Pfahlgründung, Rüttelstopfsäulen)
  • Erdwärmenutzung: Erdwärmesonde; Grundwasserwärmepumpe; Erdwärmekollektor
  • Brunnen und Grundwassermessstelle
  • Schlagbrunnen für kleingärtnerische Bewässerung
  • Altlastenerkundung

Soweit Sie eine Grundwasserwärmepumpe betreiben möchten, können Sie mit diesem Antrag auch die hierzu erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Grundwasserentnahme und Wiedereinleitung mit beantragen. Ansonsten benötigen Sie für eine Entnahme von Grundwasser eine gesonderte Erlaubnis. Eine Grundwasserentnahme kann ebenfalls online beantragt werden.Bei der Beantragung eines Schlagbrunnens für die kleingärtnerische Bewässerung in geringen Mengen ist dagegen keine zusätzliche Erlaubnis auf Grundwasserentnahme erforderlich, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu befürchten sind.

Verfahrensablauf

Sie können einen Erdaufschluss entweder schriftlich oder durch Onlineantrag bei der zuständigen Stelle anzeigen, beziehungsweise eine Erlaubnis beantragen.

  • Mit der Anzeige oder dem Antrag sind die erforderlichen Planunterlagen einzureichen.
  • Die Wasserbehörde hat den Eingang einer Anzeige zu bestätigen.
  • Mit den Arbeiten darf nicht vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige begonnen werden.
  • Die Wasserbehörde kann einem früheren Beginn zustimmen.
  • Soweit für Ihr Vorhaben eine Erlaubnispflicht besteht, leitet die Wasserbehördenach Eingang der Anzeige ein Erlaubnisverfahren ein. Die Anzeige gilt in diesem Fall als Antrag. Sie werden hierüber von der Wasserbehörde informiert. Um zu klären, ob die Einleitung eines Erlaubnisverfahrens erforderlich oder zweckmäßig ist, kann die Wasserbehörde Träger öffentlicher Belange, Anlieger, oder die Öffentlichkeit über das Vorhaben informieren oder in geeigneter Form dazu anhören. Besteht eine Erlaubnispflicht für das Vorhaben darf erst nach erteilter Erlaubnis und Bohrfreigabe mit den Arbeiten begonnen werden.

Fristen

Gesetzliche Fristen für die Einreichung von Antragsunterlagen bestehen nicht. Die Wasserbehörde kann allerdings unvollständige oder unzulässige Anträge ablehnen, wenn die antragstellende Person den Mangel nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist behoben hat.

Besteht eine Erlaubnispflicht, leitet die Wasserbehörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige ein Erlaubnisverfahren ein. Die Wasserbehörde kann innerhalb der Monatsfrist Träger öffentlicher Belange, Anlieger, oder die Öffentlichkeit über das Vorhaben informieren oder in geeigneter Form dazu anhören. Mit den Arbeiten darf erst nach erteilter Erlaubnis und Bohrfreigabe begonnen werden.

Hinsichtlich der Anzeigefrist wird auf die Ausführungen unter der Überschrift Verfahrensablauf verwiesen.

Hinsichtlich der Anzeigefristen nach dem Geologiedatengesetz und dem Bundesberggesetz wird auf die Ausführungen unter der Überschrift Hinweise verwiesen.

Unterlagen

Welche Unterlagen für die Anzeige oder Zulassung im Einzelnen erforderlich sind ist standort- und projektabhänig. Nähere Auskünfte erteilt Ihnen ihre zuständige Wasserbehörde.

Kosten

Kosten können in Form von Gebühren entstehen. Grundlage für die Gebührenermittlung sind die Rechtsverordnung und Satzung der jeweils zuständigen Behörde sowie die Regelungen des Landesgebührengesetzes. Hinsichtlich konkreter Gebührenfragen wenden Sie sich bitte an ihre zuständige Wasserbehörde. Soweit Sie Grundwasser entnehmen kann zusätzlich ein Wasserentnahmeentgelt anfallen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhänig von der Komplexität des Projekts und den zu beteiligenden Stellen und Personen.

Bezugsort

Für die örtliche Zuständigkeit ist entscheidend in welchem Kreis oder Regierungsbezirk der Erdaufschluss liegt.

Sonstiges

Unabhänig von einer wasserrechtlichen Anzeige- und Erlaubnispflicht ergibt sich nach dem Geologiedatengesetz zumeist eine Anzeige- und Übermittlungspflicht gegenüber dem Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau im Regierungspräsidium Freiburg (LGRB).

Zusätzlich ist bei Bohrungen über 100 Meter Tiefe eine Bohranzeige beim LGRB zu erstatten. Das LGRB prüft in diesem Zusammenhang auch, ob für das Vorhaben ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich ist. Soweit ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich ist, führt das LGRB als Bergbaubehörde das Verfahren. Bohrungen zum Zweck der reinen Erdwärmenutzung bis 400 Meter unterliegen dabei keiner bergrechtlichen Betriebsplanpflicht, die bergrechtliche Anzeigepflicht bleibt allerdings bestehen.

Rechtsgrundlage

Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG):

  • § 43 WG (Erdaufschlüsse, Geothermie)
  • § 93 WG (Erlaubnis- und Bewilligungsverfahren)
  • § 82 WG (Sachliche Zuständigkeit)

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG):

  • § 8 ff. Erlaubnis, Bewilligung
  • § 49 Erdaufschlüsse

Zuständigkeit

Zuständig ist Ihre Wasserbehörde:

in einem Stadtkreis: die Stadtverwaltung

in einem Landkreis: das Landratsamt

in seltenen Fällen das Regierungspräsidium, wenn im Zusammenhang mit dem Erdaufschluss eine Grundwasserentnahme von über fünf Millionen Kubikmeter im Jahr beantragt werden soll oder sich die Anzeige auf ein Betriebsgelände bezieht, auf welchem mindestens eine Anlage vorhanden oder geplant ist,

  • die der Industrieemissions-Richtlinie der EU unterfällt (Anlage im Anhang 1 Spalte d der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, die mit dem Buchstaben E gekennzeichnet ist)
  • die einen Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) (Störfallbetrieb) darstellt oder
  • die nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) genehmigungsbedürftig ist.

Vertiefende Informationen

Vertiefende Informationen zu den Leitlinien bei Erdwärmesonden finden Sie hier.

Freigabevermerk

08.07.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg