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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Der Schutz und vertrauensvolle Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten genießt während des Bewerbungsprozesses für uns und für die in unserem Auftrag handelnde Firma BITE GmbH, einen hohen Stellenwert. Im Folgenden erläutern wir, welche Daten wir während des Bewerbungsverfahrens erfassen und wie diese weiter erarbeitet werden. Daneben beinhaltet diese Zusammenstellung weitere Datenschutzinformationen zu sog. Betroffenenrechten gemäß den Regelungen der DSGVO.
Verarbeitungsunternehmen
Fa. BITE GmbH, Magirus-Deutz-Str. 16, 89077 Ulm, Tel.: 0731/14 11 50-0, E-Mail: info@b-ite.de.Eine weitere Datenübermittlung darüber hinaus an Dritte findet nicht statt.
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Für das Personalauswahlverfahren benötigen wir Ihre Daten. Zur Unterstützung nutzen wir hierbei eine Bewerbermanagementsoftware, unsere Entscheidungen werden jedoch nicht ausschließlich auf automatisierte Grundlagen gestützt. Wir speichern zunächst die uns zur Verfügung gestellten Daten. Darauf basierend wird geprüft, ob eine Einladung zum Vorstellungsgespräch als Teil des Auswahlverfahrens in Betracht kommt.  Bei grundsätzlicher Eignung erheben wir anschließend weitere personenbezogene Daten, die für die Auswahlentscheidung wesentlich sind. Kommen Sie für eine Einstellung in Betracht, informieren wir Sie über diese weiter zu erhebenden Angaben.

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  • weitere im Verlauf des Auswahlverfahrens erhobene Angaben (s. o.)
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Rechtsgrundlage der Datenerhebung bildet Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (Anbahnung eines Vertrags- bzw. Dienstverhältnisses) i. V. m. Art. 9 Abs. 2 b) und h) DSGVO, ggf. Art. 8 Abs. 1 (Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft) sowie Art. 6 Abs. 1 a) und Art. 7 DSGVO (freiwillige Einwilligung).

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Ihre im Rahmen des Personalauswahlverfahrens gewonnenen personenbezogenen Daten speichern wir auf unseren internen Systemen. Im Falle nicht erfolgreicher Bewerbung oder bei deren Rücknahme vernichten bzw. löschen wir die von Ihnen übermittelten Daten ebenso nach Ablauf von sechs Monaten nach Absage. Die Aufbewahrung bzw. Speicherung der Angaben ist im Rahmen vorgenannter Fristen ist für den Fall etwaiger Klagen erforderlich.Bei einer Einstellung werden Sie gesondert über die dann geltenden Regelungen zum Umgang mit Ihren Personaldaten informiert.
Toubiz
Die Datenbank mein.toubiz ist ein zentrales touristisches Managementsystem, mit demDaten gesammelt, verwaltet und über verschiedene Schnittstellen ausgegeben werden. DasPortal wird landesweit genutzt.Mit den mein.toubiz #elements werden die eingetragenen touristischen Daten kategorisiertund entsprechend auf der Webseite nach Themen abgebildet.
Verarbeitungsunternehmen
land in sicht AG
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Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO

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land in sicht AG

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
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Dienstleistungen

Genehmigung für die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen mit Exposition durch ionisierende Strahlung beantragen

Wenn Sie als Firma oder Einzelunternehmer in einer Anlage oder Einrichtung arbeiten oder Personen beschäftigen, in denen die Exposition durch ionisierende Strahlung zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen kann, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.

Die Personen gelten in diesem Fall als beruflich exponierte Personen.

Bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen und Störstrahler können Sie zwischen dieser Genehmigung nach § 25 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und einer Anzeige nach § 26 StrlSchG wählen.

Die Genehmigung gilt üblicherweise bundesweit.

Die Genehmigung betrifft Sie, wenn Sie ein Unternehmen haben, das beispielsweise in Kernkraftwerken Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten durchführt oder ein Reinigungsunternehmen, welches in einer nuklearmedizinischen Einrichtung tätig ist.

Es dürfen erst Personen in fremden Anlagen oder Einrichtungen beschäftigt werden, wenn die Genehmigung hierfür erteilt wurde und in der Regel jede Person, die zum Einsatz kommen soll, im Besitz eines Strahlenpasses ist.

Die Genehmigung wird auf längstens fünf Jahre befristet.

Voraussetzungen

  • Keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters beziehungsweise Berechtigten
  • Die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten mit den erforderlichen Befugnissen
  • Keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbeauftragten und Besitz der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz
  • An Stelle eines Strahlenschutzbeauftragten kann auch der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter beziehungsweise Berechtigter die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen.
  • Die bei der Tätigkeit sonst tätigen Personen müssen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen.
  • Die erforderlichen Ausrüstungen müssen vorhanden sein und entsprechende Maßnahmen müssen getroffen sein, um die relevanten Schutzvorschriften des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung einzuhalten.
  • Die in den fremden Anlagen und Einrichtungen beschäftigten Personen müssen den Anordnungen der Strahlenschutzverantwortlichen und der Strahlenschutzbeauftragten dieser Anlagen oder Einrichtungen Folge leisten, die diese in Erfüllung ihrer Pflichten nach Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung treffen.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Genehmigung elektronisch oder schriftlich erledigen.

Fristen

Vor der Aufnahme der Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen

Unterlagen

  • Aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart OB) oder eine atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung des Antragstellers
  • Aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (Belegart OB) oder eine atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung bei Bestellung und Änderung der Aufgaben oder Befugnisse von Strahlenschutzbeauftragten
  • gegebenenfalls Kopie der Mitteilung, welche Person die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt
  • gegebenenfalls Kopie des Schreibens zur Aufgaben- und Pflichtenübertragung zum Strahlenschutzbevollmächtigen durch den Vertretungsberechtigten
  • gegebenenfalls Auszug aus dem Handels- beziehungsweise Partnerschaftsregister
  • gegebenenfalls Kopien der Bestellungsschreiben der Strahlenschutzbeauftragten
  • gegebenenfalls Kopien der Fachkundebescheinigungen der bestellten Strahlenschutzbeauftragten (oder des Antragstellers, falls keine Strahlenschutzbeauftragten bestellt wurden) einschließlich des Nachweises der letzten Aktualisierung
  • Kopie der Strahlenschutzanweisung oder Entwurf der Strahlenschutzanweisung
  • Kopie des Abgrenzungsvertrags oder Entwurfs des Abgrenzungsvertrages oder der anderen Regelung zur Aufgabenverteilung
  • Unterlagen zur vorhandenen Ausrüstung und den getroffenen Maßnahmen und zur Aufgabenverteilung

Kosten

abhängig vom Einzelfall zwischen 450 EUR und 5.000 EUR

Sonstiges

Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie dasDokument für den schriftlichen Genehmigungsantrag.

Rechtsgrundlage

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):

  • § 13 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung; Aussetzung des Genehmigungsverfahrens
  • § 25 Genehmigungsbedürftige Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen

Zuständigkeit

Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich Ihre Firma oder Ihr Unternehmen befindet.

Freigabevermerk

04.07.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg