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Der Schutz und vertrauensvolle Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten genießt während des Bewerbungsprozesses für uns und für die in unserem Auftrag handelnde Firma BITE GmbH, einen hohen Stellenwert. Im Folgenden erläutern wir, welche Daten wir während des Bewerbungsverfahrens erfassen und wie diese weiter erarbeitet werden. Daneben beinhaltet diese Zusammenstellung weitere Datenschutzinformationen zu sog. Betroffenenrechten gemäß den Regelungen der DSGVO.
Verarbeitungsunternehmen
Fa. BITE GmbH, Magirus-Deutz-Str. 16, 89077 Ulm, Tel.: 0731/14 11 50-0, E-Mail: info@b-ite.de.Eine weitere Datenübermittlung darüber hinaus an Dritte findet nicht statt.
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Für das Personalauswahlverfahren benötigen wir Ihre Daten. Zur Unterstützung nutzen wir hierbei eine Bewerbermanagementsoftware, unsere Entscheidungen werden jedoch nicht ausschließlich auf automatisierte Grundlagen gestützt. Wir speichern zunächst die uns zur Verfügung gestellten Daten. Darauf basierend wird geprüft, ob eine Einladung zum Vorstellungsgespräch als Teil des Auswahlverfahrens in Betracht kommt.  Bei grundsätzlicher Eignung erheben wir anschließend weitere personenbezogene Daten, die für die Auswahlentscheidung wesentlich sind. Kommen Sie für eine Einstellung in Betracht, informieren wir Sie über diese weiter zu erhebenden Angaben.

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  • weitere im Verlauf des Auswahlverfahrens erhobene Angaben (s. o.)
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Rechtsgrundlage der Datenerhebung bildet Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (Anbahnung eines Vertrags- bzw. Dienstverhältnisses) i. V. m. Art. 9 Abs. 2 b) und h) DSGVO, ggf. Art. 8 Abs. 1 (Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft) sowie Art. 6 Abs. 1 a) und Art. 7 DSGVO (freiwillige Einwilligung).

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Ihre im Rahmen des Personalauswahlverfahrens gewonnenen personenbezogenen Daten speichern wir auf unseren internen Systemen. Im Falle nicht erfolgreicher Bewerbung oder bei deren Rücknahme vernichten bzw. löschen wir die von Ihnen übermittelten Daten ebenso nach Ablauf von sechs Monaten nach Absage. Die Aufbewahrung bzw. Speicherung der Angaben ist im Rahmen vorgenannter Fristen ist für den Fall etwaiger Klagen erforderlich.Bei einer Einstellung werden Sie gesondert über die dann geltenden Regelungen zum Umgang mit Ihren Personaldaten informiert.
Toubiz
Die Datenbank mein.toubiz ist ein zentrales touristisches Managementsystem, mit demDaten gesammelt, verwaltet und über verschiedene Schnittstellen ausgegeben werden. DasPortal wird landesweit genutzt.Mit den mein.toubiz #elements werden die eingetragenen touristischen Daten kategorisiertund entsprechend auf der Webseite nach Themen abgebildet.
Verarbeitungsunternehmen
land in sicht AG
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land in sicht AG

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
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Dienstleistungen

Ausnahmegenehmigung für Großraum- und Schwertransporte, grenzüberschreitende Verkehre, Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nach § 70 StVZO beantragen

Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen (inklusive Anhänger und Arbeitsmaschinen), die nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen, benötigen für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Absatz 1 StVZO. Neben einer Dauergenehmigung kann auch eine Ausnahmegenehmigung für Einzelfahrten erteilt werden.

Voraussetzungen

Grundsätzlich gilt, dass Ausnahmen nur genehmigt werden dürfen, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten zur Einhaltung der Vorschriften der StVZO und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) voll ausgeschöpft wurden.

Verfahrensablauf

Sie können die Ausnahmegenehmigung schriftlich oder online beantragen.

Bevor Sie eine Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug beantragen können, benötigen Sie ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes.

Aus dem Gutachten müssen die erforderlichen Ausnahmen von der StVZO, die Eignung des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und die im Interesse der Verkehrssicherheit für erforderlich gehaltenen Auflagen und Bedingungen hervorgehen. Der oder die Sachverständige hat die Ausnahmen konkret zu beschreiben und ihre Notwendigkeit zu begründen.

Anschließend können Sie die Ausnahmegenehmigung beantragen.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und erteilt Ihnen bei positiver Prüfung die Ausnahmegenehmigung.

Wichtig: Eine Fahrt mit dem Fahrzeug oder der Fahrzeugkombination darf erst nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorgenommen werden.

Fristen

Der Antrag muss frühzeitig vor der geplanten Fahrt erfolgen. Darüber hinaus sind keine gesetzlichen Fristen beachten.

Unterlagen

  • Angaben zum Halter
  • bei Neubeantragung ein aktuelles Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) einer amtlich anerkannten sachverständigen Person für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse anerkannten Technischen Dienstes
  • Nachweis über die Kennzeichenreservierung, falls erfolgt
  • Versicherungsbescheinigung
  • Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Betriebserlaubnis der betreffenden Fahrzeuge oder Fahrzeugkombination
  • Gegebenenfalls bisherige Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO

Kosten

Die Gebühren richten sich nach Aufwand und dem wirtschaftlichen Nutzen der Antragsteller gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Die Gebühr für eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) beträgt je Ausnahmebestand und Fahrzeug mindestens 10,20 EUR und maximal 511,00 EUR .

Wird gleichzeitig eine Ausnahmegenehmigung nach § 29 und gegebenenfalls § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beantragt und erteilt wird eine zusätzliche Gebühr fällig. Diese beträgt mindestens 40,00 EUR und maximal 1.300,00 EUR .

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Aufwand abhängig. Daher kann sie nicht genau angegeben werden, da es sich um Einzelfallprüfungen handelt.

Sonstiges

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Ihrem Wohnort (Hauptwohnsitz) beziehungsweise. dem Sitz Ihres Unternehmens.

Eine Fahrt mit dem Fahrzeug oder der Fahrzeugkombination darf erst nach Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vorgenommen werden.

In einigen Fällen muss eine zusätzliche Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO beziehungsweise § 46 Absatz 1 Nummer 5 StVO beantragt werden, sofern bestimmte Obergrenzen bezüglich des Gewichts, der Höhe oder der Breite überschritten werden.

Rechtsgrundlage

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO):

  • § 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
  • § 70 Ausnahmen

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):

  • § 46 Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

  • Anlage (zu § 1)

Zuständigkeit

Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO erteilt das Referat 46 des für Ihren Wohnort beziehungsweise den Sitz Ihres Unternehmens zuständigen Regierungspräsidiums (Stuttgart, Tübingen, Karlsruhe oder Freiburg).

Vertiefende Informationen

Ausnahmen dürfen nur in dem Umfang genehmigt werden, der für den beabsichtigten Zweck zwingend notwendig ist (strenger Maßstab); aus wirtschaftlichen Gründen alleine darf keine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Die Ausnahmegenehmigungen können grundsätzlich mit einer Geltungsdauer von bis zu zwölf Jahren erteilt werden, eine Befristung ist dabei möglich.

Die Ausnahmegenehmigungen werden schriftlich erteilt und müssen vom Fahrzeugführer bei Fahrten mitgeführt und berechtigten Personen auf Verlangen zur Prüfung übergeben werden.

Freigabevermerk

28.10.2025 Verkehrsministerium Baden-Württemberg