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Meta Platforms Ireland Ltd.
4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Dublin, D02X525, Ireland

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  • Meta Platforms Ireland Ltd.
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Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

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Der Schutz und vertrauensvolle Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten genießt während des Bewerbungsprozesses für uns und für die in unserem Auftrag handelnde Firma BITE GmbH, einen hohen Stellenwert. Im Folgenden erläutern wir, welche Daten wir während des Bewerbungsverfahrens erfassen und wie diese weiter erarbeitet werden. Daneben beinhaltet diese Zusammenstellung weitere Datenschutzinformationen zu sog. Betroffenenrechten gemäß den Regelungen der DSGVO.
Verarbeitungsunternehmen
Fa. BITE GmbH, Magirus-Deutz-Str. 16, 89077 Ulm, Tel.: 0731/14 11 50-0, E-Mail: info@b-ite.de.Eine weitere Datenübermittlung darüber hinaus an Dritte findet nicht statt.
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Für das Personalauswahlverfahren benötigen wir Ihre Daten. Zur Unterstützung nutzen wir hierbei eine Bewerbermanagementsoftware, unsere Entscheidungen werden jedoch nicht ausschließlich auf automatisierte Grundlagen gestützt. Wir speichern zunächst die uns zur Verfügung gestellten Daten. Darauf basierend wird geprüft, ob eine Einladung zum Vorstellungsgespräch als Teil des Auswahlverfahrens in Betracht kommt.  Bei grundsätzlicher Eignung erheben wir anschließend weitere personenbezogene Daten, die für die Auswahlentscheidung wesentlich sind. Kommen Sie für eine Einstellung in Betracht, informieren wir Sie über diese weiter zu erhebenden Angaben.

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Rechtsgrundlage der Datenerhebung bildet Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (Anbahnung eines Vertrags- bzw. Dienstverhältnisses) i. V. m. Art. 9 Abs. 2 b) und h) DSGVO, ggf. Art. 8 Abs. 1 (Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft) sowie Art. 6 Abs. 1 a) und Art. 7 DSGVO (freiwillige Einwilligung).

Aufbewahrungsdauer

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Ihre im Rahmen des Personalauswahlverfahrens gewonnenen personenbezogenen Daten speichern wir auf unseren internen Systemen. Im Falle nicht erfolgreicher Bewerbung oder bei deren Rücknahme vernichten bzw. löschen wir die von Ihnen übermittelten Daten ebenso nach Ablauf von sechs Monaten nach Absage. Die Aufbewahrung bzw. Speicherung der Angaben ist im Rahmen vorgenannter Fristen ist für den Fall etwaiger Klagen erforderlich.Bei einer Einstellung werden Sie gesondert über die dann geltenden Regelungen zum Umgang mit Ihren Personaldaten informiert.
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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Bretzfeld
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Dienstleistungen

Infektionsschutzbelehrung inklusive Bescheinigung beantragen

Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden.

Wenn Sie bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, soll das Risiko dieses Übertragsungsweges minimiert werden.

Daher brauchen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes, dass Sie an einer Belehrung über dieses Risiko teilgenommen haben.

Das Gleiche gilt, wenn Sie

  • sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder
  • sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen aufhalten.

Hinweis: Diese Bescheinigung ersetzt die früheren Gesundheitszeugnisse nach dem Bundesseuchengesetz. Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis verfügen, müssen Sie an keiner Belehrung teilnehmen. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Vereinfachte Belehrung

Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen reicht es, wenn Sie das Merkblatt zur Vermeidung von Lebensmittelinfektionen lesen.

Voraussetzungen

  • Sie kommen bei Ihrer Arbeit beispielsweise mit folgenden Lebensmitteln in Berührung :
    • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
    • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
    • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
    • Eiprodukte
    • Säuglings- und Kleinkindernahrung
    • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
    • Backwaren
    • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate
    • Sprossen und Keimlinge
      In Berührung kommen bedeutet direkter Kontakt mit der Hand oder Kontakt über Gegenstände wie zum Beispiel Geschirr oder Besteck.
  • Oder Sie sind in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung tätig.

Die Bescheinigung kann jedermann auf Antrag erhalten. Das Gesundheitsamt stellt die Bescheinigung aber nicht aus, solange bei einer Person Anhaltspunkte für eine in § 42 Absatz 1 IfSG genannte Krankheit bestehen.

Verfahrensablauf

Für die Belehrung müssen Sie entweder einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vor Ort vereinbaren („Belehrung in Präsenz“) oder Sie machen von der Möglichkeit Gebrauch, sich online belehren zu lassen („Online-Belehrung “). Nach der Belehrung – sowohl in Präsenz als auch online - wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgestellt.

Nach der Belehrung müssen Sie schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.

Danach erhalten Sie die Bescheinigung über die Teilnahme.

Wenn der Verdacht besteht, dass Sie die Bescheinigung nicht erhalten können, beispielsweise bei einer Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, erhalten Sie die Bescheinigung erst, wenn eine Ärztin oder ein Arzt den Krankheitsverdacht aufgrund einer Untersuchung ausgeschlossen hat.

Inhalt der Bescheinigung ist, dass Sie über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, vor allem darüber, bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es Ihnen verboten ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein.

Fristen

Sie dürfen Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie erst aufnehmen, wenn die Bescheinigung vorliegt. Diese darf bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.

Ihr Arbeitgeber hat Sie zusätzlich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote und die Verpflichtung zu belehren. Die Bescheinigung und die letzte Dokumentation der Belehrung sind beim Arbeitgeber aufzubewahren.

Unterlagen

  • bei Belehrung in Präsenz: gültiger Ausweis mit Bild, z.B. Reisepass oder Personalausweis
  • bei Online-Belehrung: Service-Konto auf www.service-bw.de, sowie elektronischer Personalausweis oder digitale Kopie des Personalausweises/Reisepasses (in bmp-, jpg-, png-, tif- oder tiff-Format)

Kosten

  • Bei Belehrung in Präsenz: Erkundigen Sie sich bei der Terminvereinbarung über die entstehenden Kosten. Diese können je nach Landkreis unterschiedlich ausfallen. Außerdem können je nach Zweck der Belehrung unterschiedlich hohe Gebühren anfallen. Rechnen Sie mit etwa 35 Euro. In einigen Landkreisen sind die Gebühren für Schüler, Studenten und Auszubildende etwas geringer.
  • Bei Online-Belehrung: Es können je nach zuständigem Gesundheitsamt und Zweck der Belehrung unterschiedlich hohe Gebühren anfallen. Diese werden Ihnen im Online-Antrag angezeigt und durch Online-Bezahlung beglichen.

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Infektionsschutzgesetz (IfSG)

  • § 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
  • § 43 Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes

Zuständigkeit

das Gesundheitsamt

Gesundheitsamt ist,

  • wenn Sie in Stuttgart, Mannheim oder Heilbronn wohnen: die jeweilige Stadtverwaltung
  • ansonsten das Landratsamt.

Freigabevermerk

  • 28.11.2023 Verantwortlich: Sozialministerium Baden-Württemberg