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4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Dublin, D02X525, Ireland

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  • Meta Platforms Ireland Ltd.
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Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

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Der Schutz und vertrauensvolle Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten genießt während des Bewerbungsprozesses für uns und für die in unserem Auftrag handelnde Firma BITE GmbH, einen hohen Stellenwert. Im Folgenden erläutern wir, welche Daten wir während des Bewerbungsverfahrens erfassen und wie diese weiter erarbeitet werden. Daneben beinhaltet diese Zusammenstellung weitere Datenschutzinformationen zu sog. Betroffenenrechten gemäß den Regelungen der DSGVO.
Verarbeitungsunternehmen
Fa. BITE GmbH, Magirus-Deutz-Str. 16, 89077 Ulm, Tel.: 0731/14 11 50-0, E-Mail: info@b-ite.de.Eine weitere Datenübermittlung darüber hinaus an Dritte findet nicht statt.
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Für das Personalauswahlverfahren benötigen wir Ihre Daten. Zur Unterstützung nutzen wir hierbei eine Bewerbermanagementsoftware, unsere Entscheidungen werden jedoch nicht ausschließlich auf automatisierte Grundlagen gestützt. Wir speichern zunächst die uns zur Verfügung gestellten Daten. Darauf basierend wird geprüft, ob eine Einladung zum Vorstellungsgespräch als Teil des Auswahlverfahrens in Betracht kommt.  Bei grundsätzlicher Eignung erheben wir anschließend weitere personenbezogene Daten, die für die Auswahlentscheidung wesentlich sind. Kommen Sie für eine Einstellung in Betracht, informieren wir Sie über diese weiter zu erhebenden Angaben.

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Ihre im Rahmen des Personalauswahlverfahrens gewonnenen personenbezogenen Daten speichern wir auf unseren internen Systemen. Im Falle nicht erfolgreicher Bewerbung oder bei deren Rücknahme vernichten bzw. löschen wir die von Ihnen übermittelten Daten ebenso nach Ablauf von sechs Monaten nach Absage. Die Aufbewahrung bzw. Speicherung der Angaben ist im Rahmen vorgenannter Fristen ist für den Fall etwaiger Klagen erforderlich.Bei einer Einstellung werden Sie gesondert über die dann geltenden Regelungen zum Umgang mit Ihren Personaldaten informiert.
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Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Bretzfeld
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Dienstleistungen

Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen - Anordnung beantragen

Sie sind Opfer von Gewalttaten (auch von häuslicher Gewalt) oder von Nachstellungen (Stalking)?

Zum Schutz vor der Täterin oder dem Täter können Sie zivilrechtliche Anordnungen beantragen.

Das Gericht kann der Täterin oder dem Täter vor allem Folgendes verbieten:

  • die Wohnung des Opfers zu betreten
  • sich in einem vom Gericht bestimmten Umkreis der Wohnung des Opfers aufzuhalten
  • sich an Orten aufzuhalten, an denen sich dieses regelmäßig aufhält (zum Beispiel Arbeitsplatz des Opfers, Kindergarten oder Schule der Kinder des Opfers, Freizeiteinrichtungen, Wohnungen von Verwandten)
  • Kontakt zum Opfer aufzunehmen (auch nicht durch Telefon, Telefax, Brief, E-Mail)
  • ein Zusammentreffen mit diesem herbeizuführen
    Wenn es zu einem zufälligen oder herbeigeführten Zusammentreffen kommt, muss sich die Täterin oder der Täter umgehend entfernen.

Je nach Einzelfall kann das Gericht weitere Schutzanordnungen treffen.

Voraussetzungen

Schutzanordnungen kommen in Betracht, wenn die Täterin oder der Täter

  • vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers verletzt hat (zum Beispiel durch Gewaltanwendung),
  • hiermit widerrechtlich gedroht hat,
  • widerrechtiich und vorsätzlich in die Wohnung oder auf das Grundstück des Opfers eingedrungen ist oder
  • das Opfer widerrechtlich und vorsätzlich durch wiederholte Nachstellungen (Stalking) gegen dessen ausdrücklich erklärten Willen oder auch durch Verfolgen über Fernkommunikationsmittel (zum Beispiel Telefon, SMS) unzumutbar belästigt.

Es kommt nicht darauf an, ob sich die Beteiligten kennen oder nicht. Ein Antrag kommt auch in Betracht, wenn die Beteiligten miteinander verheiratet sind oder einen gemeinsamen Haushalt führen.

Verfahrensablauf

Die Schutzanordnungen müssen Sie beim Familiengericht beantragen.

Sie können den Antrag einreichen

  • durch schriftlichen Antrag oder
  • mündlich zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts.

Als Hilfestellung können Sie auch auf Formulierungsmuster zurückgreifen.
Musterformulare für Schutzanträge finden Sie beispielsweise auf den Internetseiten der Berliner Initiative gegen Gewalt an Frauen - BIG e.V.
Üblicherweise findet eine mündliche Verhandlung vor einer Richterin oder einem Richter statt.
Das Gericht hört die Argumente jeder Partei und entscheidet über den Antrag.

Das Gericht legt für alle Anordnungen eine bestimmte Dauer fest.
Eine Verlängerung auf Antrag des Opfers ist möglich.

Fristen

keine

Unterlagen

keine

Kosten

Für das Opfer fallen im ersten Rechtszug in der Regel keine Gerichtskosten an.
Das Gericht kann aber Kosten auferlegen. Etwa, wenn Ihr Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und Sie dies erkennen mussten.
Betreiben Sie die Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Schutzanordnung können für Sie Kosten entstehen, wenn diese von der Antragsgegenerin oder vom Antragsgegner nicht eingetrieben werden können.
Sie können aber gegebenenfalls auch für einzelne Vollstreckungsmaßnahmen Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Sonstiges

Das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen" bietet unter der Telefonnummer 08000-116 016 und auf der Internetseite rund um die Uhr und kostenfrei Beratung durch qualifizierte Beraterinnen.

Als Opfer von Straftaten mit Gewaltanwendung oder -androhung oder von Stalking können Sie sich an den Weißen Ring e.V. wenden. Die Mitarbeitenden dieses Vereins

  • beraten Kriminalitätsopfer,
  • helfen im Umgang mit den Behörden (auch mit dem Gericht) und
  • begleiten Sie auf Wunsch zu Gerichtsterminen.

Zuständigkeit

nach Wahl der antragstellenden Person:

  • das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk es zu der Tat gekommen ist,
  • das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der antragstellenden Person und der Täterin oder des Täters befindet oder
  • das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk sich die Täterin oder der Täter gewöhnlich aufhält

Vertiefende Informationen

Ausführliche Informationen zum Gewaltschutzgesetz und Hinweise auf Beratungsangebote enthält

Freigabevermerk

19.06.2024 Justizministerium Baden-Württemberg