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Meta Platforms Ireland Ltd.
4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Dublin, D02X525, Ireland

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  • Meta Platforms, Inc.
  • Meta Platforms Ireland Ltd.
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YouTube

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Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

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b-ite.com Bewerbermanagement
Der Schutz und vertrauensvolle Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten genießt während des Bewerbungsprozesses für uns und für die in unserem Auftrag handelnde Firma BITE GmbH, einen hohen Stellenwert. Im Folgenden erläutern wir, welche Daten wir während des Bewerbungsverfahrens erfassen und wie diese weiter erarbeitet werden. Daneben beinhaltet diese Zusammenstellung weitere Datenschutzinformationen zu sog. Betroffenenrechten gemäß den Regelungen der DSGVO.
Verarbeitungsunternehmen
Fa. BITE GmbH, Magirus-Deutz-Str. 16, 89077 Ulm, Tel.: 0731/14 11 50-0, E-Mail: info@b-ite.de.Eine weitere Datenübermittlung darüber hinaus an Dritte findet nicht statt.
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Für das Personalauswahlverfahren benötigen wir Ihre Daten. Zur Unterstützung nutzen wir hierbei eine Bewerbermanagementsoftware, unsere Entscheidungen werden jedoch nicht ausschließlich auf automatisierte Grundlagen gestützt. Wir speichern zunächst die uns zur Verfügung gestellten Daten. Darauf basierend wird geprüft, ob eine Einladung zum Vorstellungsgespräch als Teil des Auswahlverfahrens in Betracht kommt.  Bei grundsätzlicher Eignung erheben wir anschließend weitere personenbezogene Daten, die für die Auswahlentscheidung wesentlich sind. Kommen Sie für eine Einstellung in Betracht, informieren wir Sie über diese weiter zu erhebenden Angaben.

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  • weitere im Verlauf des Auswahlverfahrens erhobene Angaben (s. o.)
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Rechtsgrundlage der Datenerhebung bildet Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (Anbahnung eines Vertrags- bzw. Dienstverhältnisses) i. V. m. Art. 9 Abs. 2 b) und h) DSGVO, ggf. Art. 8 Abs. 1 (Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft) sowie Art. 6 Abs. 1 a) und Art. 7 DSGVO (freiwillige Einwilligung).

Aufbewahrungsdauer

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Ihre im Rahmen des Personalauswahlverfahrens gewonnenen personenbezogenen Daten speichern wir auf unseren internen Systemen. Im Falle nicht erfolgreicher Bewerbung oder bei deren Rücknahme vernichten bzw. löschen wir die von Ihnen übermittelten Daten ebenso nach Ablauf von sechs Monaten nach Absage. Die Aufbewahrung bzw. Speicherung der Angaben ist im Rahmen vorgenannter Fristen ist für den Fall etwaiger Klagen erforderlich.Bei einer Einstellung werden Sie gesondert über die dann geltenden Regelungen zum Umgang mit Ihren Personaldaten informiert.
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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Bretzfeld
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Lebenslagen

Zwangsvollstreckung

Wenn Ihr Schuldner auch nach Erlass und Zustellung des Vollstreckungsbescheids seine Schulden nicht bezahlt, können Sie die Zwangsvollstreckung betreiben.

Soweit dafür nicht die Gerichte zuständig sind, verhelfen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher den Gläubigerinnen und Gläubigern dazu, ihre gerichtlich festgestellten Ansprüche gegen die Schuldnerinnen und Schuldner durchzusetzen. Dazu müssen Sie der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher einen Auftrag erteilen. Wenn Sie nicht wissen, welche Gerichtsvollzieherin oder welcher Gerichtsvollzieher zuständig ist, richten Sie den Auftrag an die Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk Ihre Schuldnerin oder Ihr Schuldner ihren beziehungsweise seinen (Wohn-) Sitz hat.

Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher versuchen zunächst, zwischen Schuldnerinnen oder Schuldnern und Gläubigerinnen oder Gläubigern zu vermitteln und eine gütliche Einigung wie zum Beispiel eine Ratenzahlungsvereinbarung herbeizuführen.

Wenn eine gütliche Einigung scheitert, können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden. Als solche kommen in Betracht:

  • Einholung einer Vermögensauskunft der Schuldnerin oder des Schuldners:
    Auf der Grundlage der von Ihnen bei der Gerichtsvollzieherin oder beim Gerichtsvollzieher beauftragten und von dieser oder diesem eingeholten Vermögensauskunft können Sie über das weitere Vorgehen entscheiden und geeignete Vollstreckungsmaßnahmen wie zum Beispiel eine Sach- oder eine Lohnpfändung beantragen.
  • Einholung von Informationen von dritter Seite:
    Informationen kann die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher auf Ihren Antrag einholen bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung oder berufsständischen Versorgungseinrichtungen, dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem Kraftfahrt-Bundesamt, wenn die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an die Schuldnerin oder den Schuldner nicht zustellbar ist, Ihre Schuldnerin oder Ihr Schuldner ihrer beziehungsweise seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder die darin aufgeführten Vermögensgegenstände zur Befriedigung der Gläubigerin oder des Gläubigers nicht ausreichen.
  • Pfändung beweglicher Gegenstände:
    Gepfändet werden können durch die Gerichtsvollzieherin oder den Gerichtsvollzieher in Ihrem Auftrag beispielsweise Maschinen, Einrichtungsgegenstände und Schmuck, aber auch Aktien sowie andere Wertpapieren und Bargeld. Eine solche Pfändung können Sie beauftragen, wenn Geldschulden nicht bezahlt werden. Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher prüft dann, ob die Schuldnerin oder der Schuldner in ihrer beziehungsweise seiner Wohnung pfändbare Gegenstände hat, und pfändet diese mit einem Pfandsiegel (dem sogenannten „Kuckuck“). Auch für die anschließende Verwertung der gepfändeten Gegenstände ist die Gerichtsvollzieherin beziehungsweise der Gerichtsvollzieher zuständig. Nach deren Versteigerung erhalten Sie aus dem Erlös den Ihnen zustehenden Betrag.
  • Herausgabe eines Gegenstands:
    Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher kann die Herausgabe eines Gegenstands erwirken, wenn Ihr Schuldner zu dessen Herausgabe verurteilt wurde und er die Herausgabe verweigert (zum Beispiel Leasingfahrzeug nach Ablauf eines Leasingvertrags).
  • Wohnungsräumung :
    Eine solche können Sie mit Hilfe der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers erreichen, zum Beispiel wenn Ihre Mieterin oder Ihr Mieter trotz ordnungsgemäßer Kündigung des Mietverhältnisses nicht bereit ist, aus der Wohnung auszuziehen, und eine entsprechende gerichtliche Entscheidung vorliegt. Auf Ihren Antrag lässt die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher die Wohnung in der Regel mit Hilfe einer Spedition räumen, um sie der Vermieterin beziehungsweise dem Vermieter zu übergeben.
  • Pfändung von Forderungen:
    Denkbar ist etwa die Pfändung von Kontoguthaben, Pacht- und Mieteinnahmen sowie Arbeitsentgelten. Sie erfolgt durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts. Zuständiges Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem Ihr Schuldner seinen Sitz hat. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verbietet der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner (zum Beispiel Bank, Pächterin oder Pächter, Mieterin oder Mieter, Arbeitgeberin oder Arbeitgeber), Zahlungen an die Schuldnerin oder den Schuldner zu leisten und überträgt die Forderung auf die Gläubigerin oder den Gläubiger, der sie anschließend gegen die Drittschuldnerin oder den Drittschuldner geltend machen kann.

Vertiefende Informationen

Zur Beauftragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch die Gerichte und die Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher sind verbindlich Formularezu nutzen, die auf der Internetpräsenz des Bundesministeriums für Justiz abgerufen werden können.

Zum Schutz der Schuldnerin oder des Schuldners sind im Fall der Forderungspfändung Pfändungsfreigrenzen und im Fall der Sachpfändung Vorschriften über unpfändbare Gegenstände zu beachten.

Rechtsgrundlage

Zivilprozessordnung (ZPO):

  • § 802a Grundsätze der Vollstreckung; Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers
  • § 809 Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
  • § 811 Unpfändbare Sachen und Tiere

Freigabevermerk

21.01.2025 Justizministerium Baden-Württemberg