Hinweise auf unsere Öffentliche Bekanntmachungen
Unsere öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen über unser Amtsblatt. Hier finden Sie die digitalen Hinweise.
Öffentliche Bekanntmachung Änderung der Weinbergsrolle - Großlage Hohenlohe
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat auf Antrag der Schutzgemeinschaft g.U. Württemberg gemäß § 11 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 der Weinbergslagenverordnung (WeinLaV BW)
1. die Großlage „Kocherberg“, bisher Bereich Kocher-Jagst-Tauber dem
Bereich „Württembergisch Unterland“
zugeordnet.
2. Die Großlage „Kocherberg“ mit der Großlage Lindelberg zu verschmelzen
und in Großlage „Hohenlohe“
umbenannt.
Die Ausfertigung der Flurkarten der im Gebiet der Gemeinde Bretzfeld betroffenen bestockten bzw. bei der weinbaukarteiführenden Stelle zur Bestockung gemeldeten Flurstücke sind in folgendem Zeitraum bei nachfolgend genannter Stelle ausgelegt:
23.07.2026-20.08.2026
Rathaus Bretzfeld, Foyer
Flurkarte Adolzfurt Flurkarte Dimbach, Rappach, Waldbach (PDF-Dokument, 342,77 KB, 21.07.2026)
Flurkarte Schwabbach, Siebeneich, Langenbeutingen (PDF-Dokument, 1,81 MB, 21.07.2026)
In-Kraft-Treten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Photovoltaikanlage Unterer Seegrund“, Bretzfeld-Bitzfeld
Der Gemeinderat der Gemeinde Bretzfeld hat am 26. März 2026 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften
„Photovoltaikanlage Unterer Seegrund“ in Bretzfeld-Bitzfeld
nach § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
Maßgebend sind der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 26.02.2025/10.11.2025/12.03.2026, angefertigt durch das Büro Käser Ingenieure, Untergruppenbach. Der zeichnerische Teil des Bebauungsplans ist nachstehend unmaßstäblich abgedruckt.
Planteil (PDF-Dokument, 726,26 KB, 08.07.2026)
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Photovoltaikanlage Unterer Seegrund“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Absatz 3 BauGB). Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung im Rathaus der Gemeinde Bretzfeld, Adolzfurter Str. 12, 74626 Bretzfeld während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Gem. § 10a Absatz 2 BauGB sind der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften auch im Internet einzusehen.
Weitere Hinweise:
1. Unbeachtlich werden gem. § 215 Absatz 1 BauGB:
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend für die in § 214 Absatz 2 a Nummer 3 und 4 genannten beachtlichen Mängel.
Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
2. Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach vorstehender Nummer 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bretzfeld, 10.07.2026
gez.
Piott
Bürgermeister
10. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Bretzfeld (Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Photovoltaikanlage Unterer Seegrund“, Bretzfeld-Bitzfeld)
Das Landratsamt Hohenlohekreis hat mit Schreiben vom 23. Juni 2026 die
10. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Bretzfeld
durch Fristablauf genehmigt. Die Erteilung der Plangenehmigung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Maßgebend ist die Fassung vom 27.02.2025/03.11.2025, angefertigt durch das Büro Käser Ingenieure, Untergruppenbach. Die Flächennutzungsplanänderung ist nachstehend unmaßstäblich abgedruckt.
Planteil (PDF-Dokument, 292,21 KB, 08.07.2026)
Die 10. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Bretzfeld wird mit dieser Bekanntmachung wirksam (§ 6 Absatz 5 BauGB). Der Flächennutzungsplan kann einschließlich seiner Begründung im Rathaus der Gemeinde Bretzfeld, Adolzfurter Str. 12, 74626 Bretzfeld während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Flächennutzungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Gem. § 6a Absatz 2 BauGB ist der Flächennutzungsplan auch im Internet einzusehen.
Weitere Hinweise:
1. Unbeachtlich werden gem. § 215 Absatz 1 BauGB:
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend für die in § 214 Absatz 2 a Nummer 3 und 4 genannten beachtlichen Mängel. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
2. Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend
gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach vorstehender Nummer 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bretzfeld, 10.07.2026
gez.
Piott
Bürgermeister
Beabsichtigte Entwidmung des Weges Flst. Nr. 3/3 in Bretzfeld
Das Flurstück 3/3 in Bretzfeld soll im Zuge des geplanten Rathausanbaus entwidmet werden. Die Entwidmung ist erforderlich, da die Fläche künftig dauerhaft für öffentliche Verwaltungszwecke in Anspruch genommen wird und somit ihre bisherige Zweckbestimmung entfällt.
Einwendungen gegen die beabsichtigte Einziehung des Weges Flst. Nr. 3/3 können innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung beim Ordnungsamt der Gemeinde Bretzfeld, Adolzfurter Str. 12, Zimmer 0.04 erhoben werden. Während der Sprechzeiten des Rathauses kann dort auch der Plan eingesehen werden.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Bretzfeld, Adolzfurter Straße 12, Zimmer 0.01, 74626 Bretzfeld, eingelegt werden.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Bekanntmachung zu Alters- und Ehejubiläen
In der Vergangenheit wurden Alters- und Ehejubiläen von Bürgerinnen und Bürgern unserer Gemeinde/unseres Ortes regelmäßig im Mitteilungsblatt veröffentlicht. Diese Veröffentlichungen sollten besondere Lebensereignisse würdigen und die Verbundenheit innerhalb unserer Gemeinschaft zum Ausdruck bringen.
Aufgrund der geltenden und weiter verschärften datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird künftig auf die Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen im Mitteilungsblatt verzichtet. Mit dieser Entscheidung tragen wir dem Schutz personenbezogener Daten sowie dem Recht auf Privatsphäre Rechnung. Die Alternative wäre, dass alle Personen vorab Ihr Einverständnis zur Veröffentlich ausdrücklich uns gegenüber erklären müssten. Das wäre so und so rum ein bürokratischer Irrsin.
Diese Änderung betrifft ausschließlich die öffentliche Bekanntmachung der Jubiläen. Die persönlichen Glückwünsche und Besuche zu runden Altersjubiläen sowie zu besonderen Ehejubiläen (z. B. Goldene, Diamantene oder Eiserne Hochzeit) bleiben davon ausdrücklich unberührt und finden weiterhin wie gewohnt statt.
Auch in Zukunft ist es uns ein wichtiges Anliegen, unseren Jubilarinnen und Jubilaren zu diesen besonderen Anlässen persönlich zu gratulieren und unsere Wertschätzung sowie Verbundenheit zum Ausdruck zu bringen. Die Besuche stellen einen bedeutenden Bestandteil des gemeinschaftlichen Miteinanders dar und sollen weiterhin gepflegt werden.
Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger um Verständnis für diese Anpassung.