Hinweise auf unsere Öffentliche Bekanntmachungen
Unsere öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen über unser Amtsblatt. Hier finden Sie die digitalen Hinweise.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Bretzfeld, Adolzfurter Straße 12, Zimmer 0.01, 74626 Bretzfeld, eingelegt werden.
Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.
Beantragung der Briefwahlunterlagen für die Landtagswahl Baden-Württemberg am 08. März 2026
Am 08. März 2026 findet die Landtagswahl des Landes Baden-Württemberg statt.
Wir bieten Ihnen die Beantragung eines Wahlscheines per Internet auf unserer Homepage an.
Beim Aufruf des Links erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragsformular eintragen.
Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch rasch und einfach mit Ihrem Mobilgerät über den QR Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen. Die meisten Daten sind hier bereits hinterlegt - Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und möglicherweise noch eine abweichende Versandadresse. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend per Post zugestellt. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen. Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem die Eingabe Ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis. Die Verlinkung steht Ihnen über unsere Internetseite bis zum 02. März 2026 um 12.00 Uhr zur Verfügung.
Die Wahlbenachrichtigungen werden Ihnen frühestens Ende Januar 2026 per Post zugehen.
Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigungen erhalten, können Sie damit Ihre Briefwahlunterlagen beantragen. Außerdem können Sie einen Antrag auch ab sofort formlos per Mail unter Angabe von Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum per E-Mail stellen.
Telefonische Anträge und Anträge per SMS sind nicht zulässig.
Wir möchten darauf hinweisen, dass mit der Ausgabe und dem Versand der Briefwahlunterlagen Anfang Februar 2026 begonnen wird.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Wahlamt unter folgenden
Kontaktmöglichkeiten:
Frau Gerlind Müller
Telefon: Telefonnummer: 07946/771-37
E-Mail
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 8. März 2026
1. Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl
der Gemeinde Bretzfeld
wird in der Zeit vom 16.02.2026 (20. Tag vor der Wahl) bis 20.02.2026 (16. Tag vor der Wahl)
während der allgemeinen Öffnungszeiten von
Montag, Mittwoch und Freitag: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag: 13.30 Uhr bis 19.00 Uhr
Donnerstag: 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
in der Gemeinde Bretzfeld, Adolzfurter Str. 12, 74626 Bretzfeld (barrierefreier Zugang) für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 20.02.2026 (16. Tag vor der Wahl) bis 12.00 Uhr bei der Gemeinde- behörde – Gemeinde Bretzfeld, Adolzfurter Str. 12, 74626 Bretzfeld (barrierefreier Zugang) Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 21 durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person;
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
5.2.1 sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der
Landeswahlordnung (bis zum 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl)) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach
§ 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat, 5.2.2 ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf
der Antragsfrist nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3
des Landtagswahlgesetzes entstanden ist,
5.2.3 ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wähler-
verzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.
Der Wahlschein kann bis zum 06.03.2026 (2. Tag vor der Wahl), 15.00 Uhr in der Gemeinde Bretzfeld, Adolzfurter Str. 12, 74626 Bretzfeld
(barrierefreier Zugang) schriftlich, elektronisch (zum Beispiel durch Telefax, E-Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt
werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutz-
gesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum
Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht
zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2.1 bis 5.2.3 angegebenen Gründen den Antrag
auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
6. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
7.1. einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
7.2. einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und
7.3. einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind.
8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
9. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bretzfeld, 19.01.2026 Martin Piott, Bürgermeister
Bekanntmachung zu Alters- und Ehejubiläen
In der Vergangenheit wurden Alters- und Ehejubiläen von Bürgerinnen und Bürgern unserer Gemeinde/unseres Ortes regelmäßig im Mitteilungsblatt veröffentlicht. Diese Veröffentlichungen sollten besondere Lebensereignisse würdigen und die Verbundenheit innerhalb unserer Gemeinschaft zum Ausdruck bringen.
Aufgrund der geltenden und weiter verschärften datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird künftig auf die Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen im Mitteilungsblatt verzichtet. Mit dieser Entscheidung tragen wir dem Schutz personenbezogener Daten sowie dem Recht auf Privatsphäre Rechnung. Die Alternative wäre, dass alle Personen vorab Ihr Einverständnis zur Veröffentlich ausdrücklich uns gegenüber erklären müssten. Das wäre so und so rum ein bürokratischer Irrsin.
Diese Änderung betrifft ausschließlich die öffentliche Bekanntmachung der Jubiläen. Die persönlichen Glückwünsche und Besuche zu runden Altersjubiläen sowie zu besonderen Ehejubiläen (z. B. Goldene, Diamantene oder Eiserne Hochzeit) bleiben davon ausdrücklich unberührt und finden weiterhin wie gewohnt statt.
Auch in Zukunft ist es uns ein wichtiges Anliegen, unseren Jubilarinnen und Jubilaren zu diesen besonderen Anlässen persönlich zu gratulieren und unsere Wertschätzung sowie Verbundenheit zum Ausdruck zu bringen. Die Besuche stellen einen bedeutenden Bestandteil des gemeinschaftlichen Miteinanders dar und sollen weiterhin gepflegt werden.
Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger um Verständnis für diese Anpassung.
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026
1. Steuerfestsetzung
Der Gemeinderat hat durch Hebesatzsatzung vom 10.10.2024 die Hebesätze für die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2025 festgesetzt auf
- 685 v.H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
- 315 v.H. für die Grundstücke (Grundsteuer B).
Die Hebesätze sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 51 Abs. 3 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in derselben Höhe wie für das Kalenderjahr 2025 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für das Jahr 2026 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, auf eines der nachstehenden Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen:
- IBAN: DE94 6006 9714 0485 9200 00; BIC: GENODES1IBR
bei der Raiffeisenbank Hohenloher Land - IBAN: DE05 6225 1550 0000 0007 25; BIC: SOLDES1KUN
bei der Sparkasse Hohenlohekreis - IBAN: DE96 6209 1800 0000 0420 05; BIC: GENODES1VHL
bei der Volksbank Hohenlohekreis
Bei den am Lastschriftverfahren teilnehmenden Grundsteuerpflichtigen werden die Beträge bei Fälligkeit von der Gemeindekasse abgebucht.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist bei der Gemeinde Bretzfeld (Adolzfurter Straße 12, 74626 Bretzfeld) oder beim Landratsamt Hohenlohekreis (Allee 17, 74653 Künzelsau) zu erheben.
Bretzfeld, den 16. Januar 2026
Martin Piott
Bürgermeister
Teilentwidmung des Weges Flst.-Nr. 928 auf Gemarkung Bitzfeld-Weißlensburg
Die Gemeinde Bretzfeld hat die Absicht, ein Teil des Weges Flst Nr. 921/1 auf Gemarkung Bitzfeld-Weißlensburg einzuziehen, im Bretzfelder Blättle vom 26. Juni 2025 amtlich bekannt gemacht.
Im Zuge des durchgeführten Entwidmungsverfahrens ist innerhalb der gesetzlichen Frist ein Einspruch eingegangen. Der Gemeinderat hat die vorgebrachten Argumente geprüft und beschlossen, dem Einspruch nicht zu entsprechen.
Es ergeht deshalb folgende
V e r f ü g u n g:
Ein Teil des Weges Flst. Nr. 928 auf Gemarkung Bitzfeld-Weißlensburg ist für den Verkehr entbehrlich und wird eingezogen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Gemeinde Bretzfeld, Adolzfurter Straße 12, 74626 Bretzfeld oder beim Landratsamt Hohenlohekreis, Allee 17, 74653 Künzelsau, erhoben werden.
Bretzfeld, 20.10.2025
Martin Piott
Bürgermeister
Teilentwidmung des Weges Flst.-Nr. 921/1 auf Gemarkung Bitzfeld-Weißlensburg
Die Gemeinde Bretzfeld hat die Absicht, einen Teil des Weges Flst Nr. 921/1 auf Gemarkung Bitzfeld-Weißlensburg einzuziehen, im Bretzfelder Blättle vom 26. Juni 2025 amtlich bekannt gemacht.
Im Zuge des durchgeführten Entwidmungsverfahrens sind innerhalb der gesetzlichen Frist zwei Einsprüche eingegangen. Der Gemeinderat hat die vorgebrachten Argumente geprüft und beschlossen, den Einsprüchen nicht zu entsprechen.
Es ergeht deshalb folgende
V e r f ü g u n g:
Ein Teil des Weges Flst. Nr. 921/1 auf Gemarkung Bitzfeld-Weißlensburg ist für den Verkehr entbehrlich und wird eingezogen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Gemeinde Bretzfeld, Adolzfurter Straße 12, 74626 Bretzfeld oder beim Landratsamt Hohenlohekreis, Allee 17, 74653 Künzelsau, erhoben werden.
Bretzfeld, 20.10.2025
Martin Piott
Bürgermeister
Entwidmung des Weges Flst.-Nr. 947 auf Gemarkung Bitzfeld-Weißlensburg
Die Gemeinde Bretzfeld hat die Absicht, den Weg Flst Nr. 947 auf Gemarkung Bitzfeld-Weißlensburg einzuziehen, im Bretzfelder Blättle vom 26. Juni 2025 amtlich bekannt gemacht.
Dabei wurde den Betroffenen Gelegenheit gegeben, innerhalb 3 Monaten Einwendungen gegen die beabsichtigte Einziehung vorzubringen. Einwendungen sind nicht eingegangen.
Es ergeht deshalb folgende
V e r f ü g u n g:
Der Weg Flst. Nr. 947 auf Gemarkung Bitzfeld-Weißlensburg ist für den Verkehr entbehrlich und wird eingezogen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Gemeinde Bretzfeld, Adolzfurter Straße 12, 74626 Bretzfeld oder beim Landratsamt Hohenlohekreis, Allee 17, 74653 Künzelsau, erhoben werden.
Bretzfeld, 20.10.2025
Martin Piott
Bürgermeister
Entwidmung des Weges Flst.-Nr. 952 auf Gemarkung Bitzfeld-Weißlensburg
Die Gemeinde Bretzfeld hat die Absicht, den Weg Flst Nr. 952 auf Gemarkung Bitzfeld-Weißlensburg einzuziehen, im Bretzfelder Blättle vom 26.Juni 2025 amtlich bekannt gemacht.
Dabei wurde den Betroffenen Gelegenheit gegeben, innerhalb 3 Monaten Einwendungen gegen die beabsichtigte Einziehung vorzubringen. Einwendungen sind nicht eingegangen.
Es ergeht deshalb folgende
V e r f ü g u n g:
Der Weg Flst. Nr. 952 auf Gemarkung Bitzfeld-Weißlensburg ist für den Verkehr entbehrlich und wird eingezogen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Gemeinde Bretzfeld, Adolzfurter Straße 12, 74626 Bretzfeld oder beim Landratsamt Hohenlohekreis, Allee 17, 74653 Künzelsau, erhoben werden.
Bretzfeld, 20.10.2025
Martin Piott
Bürgermeister