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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Der Schutz und vertrauensvolle Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten genießt während des Bewerbungsprozesses für uns und für die in unserem Auftrag handelnde Firma BITE GmbH, einen hohen Stellenwert. Im Folgenden erläutern wir, welche Daten wir während des Bewerbungsverfahrens erfassen und wie diese weiter erarbeitet werden. Daneben beinhaltet diese Zusammenstellung weitere Datenschutzinformationen zu sog. Betroffenenrechten gemäß den Regelungen der DSGVO.
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Fa. BITE GmbH, Magirus-Deutz-Str. 16, 89077 Ulm, Tel.: 0731/14 11 50-0, E-Mail: info@b-ite.de.Eine weitere Datenübermittlung darüber hinaus an Dritte findet nicht statt.
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Für das Personalauswahlverfahren benötigen wir Ihre Daten. Zur Unterstützung nutzen wir hierbei eine Bewerbermanagementsoftware, unsere Entscheidungen werden jedoch nicht ausschließlich auf automatisierte Grundlagen gestützt. Wir speichern zunächst die uns zur Verfügung gestellten Daten. Darauf basierend wird geprüft, ob eine Einladung zum Vorstellungsgespräch als Teil des Auswahlverfahrens in Betracht kommt.  Bei grundsätzlicher Eignung erheben wir anschließend weitere personenbezogene Daten, die für die Auswahlentscheidung wesentlich sind. Kommen Sie für eine Einstellung in Betracht, informieren wir Sie über diese weiter zu erhebenden Angaben.

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  • schulischer und beruflicher Werdegang incl. Qualifikationen und Arbeitszeugnisse, außerbetriebliche Aus- und Fortbildung, Studium
  • weitere im Verlauf des Auswahlverfahrens erhobene Angaben (s. o.)
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Rechtsgrundlage der Datenerhebung bildet Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (Anbahnung eines Vertrags- bzw. Dienstverhältnisses) i. V. m. Art. 9 Abs. 2 b) und h) DSGVO, ggf. Art. 8 Abs. 1 (Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft) sowie Art. 6 Abs. 1 a) und Art. 7 DSGVO (freiwillige Einwilligung).

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Ihre im Rahmen des Personalauswahlverfahrens gewonnenen personenbezogenen Daten speichern wir auf unseren internen Systemen. Im Falle nicht erfolgreicher Bewerbung oder bei deren Rücknahme vernichten bzw. löschen wir die von Ihnen übermittelten Daten ebenso nach Ablauf von sechs Monaten nach Absage. Die Aufbewahrung bzw. Speicherung der Angaben ist im Rahmen vorgenannter Fristen ist für den Fall etwaiger Klagen erforderlich.Bei einer Einstellung werden Sie gesondert über die dann geltenden Regelungen zum Umgang mit Ihren Personaldaten informiert.
Toubiz
Die Datenbank mein.toubiz ist ein zentrales touristisches Managementsystem, mit demDaten gesammelt, verwaltet und über verschiedene Schnittstellen ausgegeben werden. DasPortal wird landesweit genutzt.Mit den mein.toubiz #elements werden die eingetragenen touristischen Daten kategorisiertund entsprechend auf der Webseite nach Themen abgebildet.
Verarbeitungsunternehmen
land in sicht AG
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO

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Deutschland
Aufbewahrungsdauer

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
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land in sicht AG

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datenschutz@land-in-sicht.de

Weitergabe an Drittländer

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Deutschland
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Merlin Digital Solutions GmbH
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Verarbeitungsunternehmen
Leizpiger Str. 6, 90518 Altdorf bei Nürnberg
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Europäische Union
Aufbewahrungsdauer

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Europäische Union

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Dienstleistungen

Ehenamen bestimmen

Als Ehepaar können Sie

  • Ihre bisherigen Namen beibehalten oder
  • einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Gegenüber dem Standesamt können die Ehegatten zum Ehenamen bestimmen:
    • den Geburtsnamen eines Ehegatten
    • den zum Zeitpunkt der Erklärung geführten Familiennamen eines Ehegatten oder
    • einen aus Ihren beiden Namen gebildeten Doppelnamen. In diesem Fall werden die für den Doppelnamen herangezogenen Namen durch einen Bindestrich verbunden, es sei denn, Sie bestimmen, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden. Besteht der Namen, der allein oder als einer der Namen eines Doppelnamens zum Ehenamen bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich: anstelle des gesamten Namens können auch nur einer oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zum Ehenamen bestimmt werden. Im Falle bestehender Doppel- und Mehrfachnamen sowie bei Ehenamen mit Begleitnamen, kann nur einer der Namen, aus denen der jeweilige Name besteht, für die Neubildung des Ehedoppelnamens herangezogen werden.

Voraussetzungen

Sie sind verheiratet.

Einen Ehenamen können Sie auch nach der Eheschließung festlegen.

Es gibt dafür keine Frist.

Möglich ist auch, den Namen aus einer früheren Ehe, gegebenenfalls einschließlich eines Begleitnamens, zum Ehenamen zu bestimmen.

Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern. Nach Vollendung des fünften Lebensjahrs sind Anschlusserklärungen für die Erstreckung des Ehenamens auf den Geburtsnamen des Kindes erforderlich. Häufig führen die Eltern unterschiedliche Namen. Welche Namensbestimmungen möglich sind, entnehmen Sie bitte den Hinweisen zu "Namen des Kindes nach der Geburt dem Standesamt melden".

Tipp: Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind außerdem Besonderheiten zu beachten, etwa

  • bei der Namensführung von ausländischen Ehepaaren oder,
  • wenn vor der Eheschließung gemeinsame Kinder geboren wurden.

Es ist auch möglich, eine geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen zu bestimmen.

Lassen Sie sich gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten.

Verfahrensablauf

Bei der Eheschließung erklären Sie beim Standesamt, welchen Namen Sie und Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin künftig führen wollen.

Die nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens müssen beide Ehegatten persönlich erklären. Sie müssen diese Erklärung beim Standesamt oder bei einem Notar öffentlich beglaubigen oder beurkunden lassen. Das Standesamt leitet Ihre Erklärung gegebenenfalls an das für die die Entgegennahme zuständige Standeamt weiter. Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt, bei dem die Eheschließung beurkundet ist.

Ausländische Eheschließende haben auch die Möglichkeit, das Namensrecht ihres Heimatstaates zu wählen.

Fristen

keine

Unterlagen

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • bei Namensänderung nach der Eheschließung: Eheurkunde, sofern das Register nicht bei dem Standesamt geführt wird, bei dem die Erklärung abgegeben wird

Hinweis: Weitere Unterlagen können notwendig sein.

Kosten

  • für die Beglaubigung von namensrechtlichen Erklärungen: EUR 40,00
  • Namenserklärungen, die bei der Eheschließung abgegeben werden: gebührenfrei

Bearbeitungsdauer

in der Regel sofort

Bezugsort

Für die Abgabe der Namenserklärung bei der Eheschließung, wenden Sie sich an das Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen wird.

Wenn die Namensänderung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, können Sie die Erklärung beim Standesamt am Ort Ihres Wohnsitzes oder beim Notar öffentlich beglaubigen oder beurkunden lassen.

Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

  • § 1355 Ehename
  • § 1355a Begleitname
  • § 1355b Geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen
  • § 1616 Geburtsname des Kindes bei Eltern mit Ehenamen
  • § 1617 Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge
  • § 1617c Name bei Namensänderung der Eltern

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG):

  • Art. 10 Name

Personenstandsgesetz (PStG):

  • §41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten

Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO):

  • §5 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Zuständigkeit

  • wenn die Namensführung bei der Eheschließung bestimmt wird: das Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen wird.
  • Wenn die Namensänderung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, müssen Sie die Erklärung bei einem Notariat oder Standesamt öffentlich beglaubigen lassen.
    Die Erklärung nimmt nur das Standesamt entgegen, das das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet ist.

Freigabevermerk

12.05.2026 Innenministerium Baden-Württemberg