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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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b-ite.com Bewerbermanagement
Der Schutz und vertrauensvolle Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten genießt während des Bewerbungsprozesses für uns und für die in unserem Auftrag handelnde Firma BITE GmbH, einen hohen Stellenwert. Im Folgenden erläutern wir, welche Daten wir während des Bewerbungsverfahrens erfassen und wie diese weiter erarbeitet werden. Daneben beinhaltet diese Zusammenstellung weitere Datenschutzinformationen zu sog. Betroffenenrechten gemäß den Regelungen der DSGVO.
Verarbeitungsunternehmen
Fa. BITE GmbH, Magirus-Deutz-Str. 16, 89077 Ulm, Tel.: 0731/14 11 50-0, E-Mail: info@b-ite.de.Eine weitere Datenübermittlung darüber hinaus an Dritte findet nicht statt.
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Für das Personalauswahlverfahren benötigen wir Ihre Daten. Zur Unterstützung nutzen wir hierbei eine Bewerbermanagementsoftware, unsere Entscheidungen werden jedoch nicht ausschließlich auf automatisierte Grundlagen gestützt. Wir speichern zunächst die uns zur Verfügung gestellten Daten. Darauf basierend wird geprüft, ob eine Einladung zum Vorstellungsgespräch als Teil des Auswahlverfahrens in Betracht kommt.  Bei grundsätzlicher Eignung erheben wir anschließend weitere personenbezogene Daten, die für die Auswahlentscheidung wesentlich sind. Kommen Sie für eine Einstellung in Betracht, informieren wir Sie über diese weiter zu erhebenden Angaben.

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  • weitere im Verlauf des Auswahlverfahrens erhobene Angaben (s. o.)
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Rechtsgrundlage der Datenerhebung bildet Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (Anbahnung eines Vertrags- bzw. Dienstverhältnisses) i. V. m. Art. 9 Abs. 2 b) und h) DSGVO, ggf. Art. 8 Abs. 1 (Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft) sowie Art. 6 Abs. 1 a) und Art. 7 DSGVO (freiwillige Einwilligung).

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Ihre im Rahmen des Personalauswahlverfahrens gewonnenen personenbezogenen Daten speichern wir auf unseren internen Systemen. Im Falle nicht erfolgreicher Bewerbung oder bei deren Rücknahme vernichten bzw. löschen wir die von Ihnen übermittelten Daten ebenso nach Ablauf von sechs Monaten nach Absage. Die Aufbewahrung bzw. Speicherung der Angaben ist im Rahmen vorgenannter Fristen ist für den Fall etwaiger Klagen erforderlich.Bei einer Einstellung werden Sie gesondert über die dann geltenden Regelungen zum Umgang mit Ihren Personaldaten informiert.
Toubiz
Die Datenbank mein.toubiz ist ein zentrales touristisches Managementsystem, mit demDaten gesammelt, verwaltet und über verschiedene Schnittstellen ausgegeben werden. DasPortal wird landesweit genutzt.Mit den mein.toubiz #elements werden die eingetragenen touristischen Daten kategorisiertund entsprechend auf der Webseite nach Themen abgebildet.
Verarbeitungsunternehmen
land in sicht AG
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO

Ort der Verarbeitung
Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
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land in sicht AG

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datenschutz@land-in-sicht.de

Weitergabe an Drittländer

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Deutschland
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Merlin Digital Solutions GmbH
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Verarbeitungsunternehmen
Leizpiger Str. 6, 90518 Altdorf bei Nürnberg
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Europäische Union
Aufbewahrungsdauer

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Dienstleistungen

Zulassung für Pflegeeinrichtungen beantragen

Sie möchten einen Pflegedienst oder ein Pflegeheim gründen? Dafür müssen Sie die Bestimmungen des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG) beachten und für Ihre Pflegeeinrichtung eine Zulassung beantragen.

Das Sozialgesetzbuch XI regelt unter anderem,

  • welche Unternehmen Pflegeleistungen bereitstellen dürfen und
  • wer diese Leistungen finanziert.

Es wird zwischen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen unterschieden. Ambulante und stationäre Einrichtungen sind wirtschaftlich selbständige Einrichtungen:

  • Ambulante Pflegedienste stehen unter fachlicher Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachperson. Die Pflegedienste versorgen pflegebedürftige Menschen mit Leistungen der häuslichen Pflegehilfe zu Hause.
  • In Pflegeheimen werden unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachperson pflegebedürftige Menschen voll- oder teilstationär versorgt.

Nach dem sogenannten Sicherstellungsauftrag müssen die Pflegekassen gewährleisten, dass die Versicherten bedarfsgerecht und gleichmäßig pflegerisch versorgt werden. Deshalb schließen die Landesverbände der Pflegekassen mit Ihnen als Pflegeeinrichtung einen Versorgungsvertrag und eine Vergütungsvereinbarung ab.

Die Höhe der Vergütung hängt unter anderem davon ab, ob Sie ambulante oder stationäre Leistungen anbieten.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Zulassung eines ambulanten Pflegedienstes sind:

  • Sie müssen dauerhaft in der Lage sein, eine ausreichende und gleichmäßige pflegerische Versorgung der Pflegebedürftigen zu gewährleisten.
  • Ihre Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung muss der verlangten Qualität entsprechen. Diese ist im PflegeVG und in den rahmenvertraglichen Vereinbarungen festgelegt.
  • Ihr Pflegedienst muss wirtschaftlich arbeiten.
  • Ihr Pflegedienst muss unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachperson stehen, für die folgende Voraussetzungen gelten:
    • Erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung als Pflegefachfrau, Pflegefachmann, Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerin, Altenpfleger, staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger, soweit die Leistungen des Pflegedienstes für pflegebedürftige behinderte Menschen erbracht werden.
    • innerhalb der letzten acht Jahre mindestens zwei Jahre hauptberufliche Ausübung eines der vorgenannten Berufe.
    • Erfolgreicher Abschluss einer Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl von 460 Stunden. Bei Neuzulassung ist grundsätzlich die Weiterbildungsmaßnahme nachzuweisen.
  • Sie müssen sicherstellen, dass die verantwortliche Pflegefachperson bei Ausfall (zum Beispiel Krankheit oder Urlaub) durch eine entsprechende Pflegefachperson vertreten wird. Neben Pflegefachpersonen kann Ihr Pflegedienst weitere geeignete Mitarbeitende beschäftigen. Dazu gehören beispielsweise:
    • Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
    • Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
    • Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter
    • staatlich anerkannte Familienpflegerinnen und Familienpfleger
    • Haus- und Familienpflegehelferinnen und Haus- und Familienpflegehelfer
  • Der Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen bestimmt weitere Anforderungen für die Organisation und die Aufgaben Ihres Pflegedienstes. Dies sind unter anderem:
    • Organisation:
      • Ihr Pflegedienst muss die Versorgung eines wechselnden Kreises von Pflegebedürftigen in Ihrem Einsatzgebiet gewährleisten.
      • Entsprechend dem individuellen Pflegebedarf müssen Sie Pflegeleistungen bei Tag und Nacht - einschließlich an Sonn- und Feiertagen - erbringen können.
      • Ihr Pflegedienst muss über eigene Geschäftsräume verfügen und ständig erreichbar sein. Privatwohnungen sind in aller Regel zur Errichtung eines Pflegedienstes nicht geeignet.
      • Sie müssen ein Pflegeteam von mindestens vier Mitarbeitenden beschäftigen.
      • Außerdem müssen Sie eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen.
    • Leistungsangebot:
      Ihr Leistungsangebot müssen Sie den Vertragsabteilungen der Pflegekassen zur Abstimmung und Genehmigung schriftlich vorlegen. Dabei sollten Sie der Pflegekasse die folgenden Informationen zur Verfügung stellen:
      • Ihr vorgehaltenes Leistungsangebot
      • die Art und Weise der Leistungserbringung
      • Ihr Pflegekonzept
      • die personelle Ausstattung Ihres Pflegedienstes
      • die Verfügbarkeit beziehungsweise Erreichbarkeit Ihres Pflegedienstes
      • Art und Form der Zusammenarbeit mit anderen Diensten
      • Ihre Wahrnehmung von Beratungsfunktionen
      • Ihre Beteiligung an Qualitätssicherungsmaßnahmen

Verfahrensablauf

Für die Zulassung Ihres Pflegedienstes wenden Sie sich an die Landesverbände der Pflegekassen. Die Pflegekassen dürfen Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XI nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht. Wenn Ihr Pflegedienst die Voraussetzungen erfüllt, schließen die Landesverbände der Pflegekassen mit Ihnen einen Versorgungsvertrag ab.

Die Pflegekasse lässt das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch den Medizinischen Dienst prüfen. Nur bei positivem Ergebnis darf die Pflegekasse mit Ihnen einen Versorgungsvertrag schließen. Diese Prüfung ist auch gegen Ihren Willen möglich. Ergibt die Prüfung, dass Ihr Pflegedienst unwirtschaftlich arbeitet, kann dies zu einer Änderung oder gar zu einer Kündigung des Versorgungsvertrages führen.

Unabhängig vom Zulassungsantrag bei den Landesverbänden der Pflegekassen müssen Sie Ihr Gewerbe bei der Gemeinde Ihrer zukünftigen Betriebsstätte anmelden.

Fristen

Keine

Unterlagen

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Kosten

Keine

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.

Sonstiges

Voraussetzungen für die Zulassung als Pflegeheim sind:

Die Zulassungsvoraussetzungen und der Verfahrensablauf für Pflegeheime entsprechen im Wesentlichen denen für ambulante Pflegedienste. Zuständige Stelle für die Zulassung als Pflegeheim und für den Abschluss eines Versorgungsvertrages nach dem Sozialgesetzbuch XI sind die Landesverbände der Pflegekassen.

Zusatzbestimmungen ergeben sich durch das Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz Baden-Württemberg (WTPG). Diese beziehen sich beispielsweise auf die baulichen Vorgaben und Heimvertragsgestaltung, auf die personellen Anforderungen sowie auf die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner.

Pflegeheime müssen Sie spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Heimaufsichtsbehörde des jeweiligen Stadt- beziehungsweise Landkreises anzeigen.

Zusätzlich müssen Sie Ihr Gewerbe anmelden.

Zuständigkeit

Für die Zulassung als Pflegeeinrichtung nach dem Sozialgesetzbuch XI: die Landesverbände der Pflegekassen am Standort Ihrer Betriebsstätte

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Freigabevermerk

26.02.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg