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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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b-ite.com Bewerbermanagement
Der Schutz und vertrauensvolle Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten genießt während des Bewerbungsprozesses für uns und für die in unserem Auftrag handelnde Firma BITE GmbH, einen hohen Stellenwert. Im Folgenden erläutern wir, welche Daten wir während des Bewerbungsverfahrens erfassen und wie diese weiter erarbeitet werden. Daneben beinhaltet diese Zusammenstellung weitere Datenschutzinformationen zu sog. Betroffenenrechten gemäß den Regelungen der DSGVO.
Verarbeitungsunternehmen
Fa. BITE GmbH, Magirus-Deutz-Str. 16, 89077 Ulm, Tel.: 0731/14 11 50-0, E-Mail: info@b-ite.de.Eine weitere Datenübermittlung darüber hinaus an Dritte findet nicht statt.
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Für das Personalauswahlverfahren benötigen wir Ihre Daten. Zur Unterstützung nutzen wir hierbei eine Bewerbermanagementsoftware, unsere Entscheidungen werden jedoch nicht ausschließlich auf automatisierte Grundlagen gestützt. Wir speichern zunächst die uns zur Verfügung gestellten Daten. Darauf basierend wird geprüft, ob eine Einladung zum Vorstellungsgespräch als Teil des Auswahlverfahrens in Betracht kommt.  Bei grundsätzlicher Eignung erheben wir anschließend weitere personenbezogene Daten, die für die Auswahlentscheidung wesentlich sind. Kommen Sie für eine Einstellung in Betracht, informieren wir Sie über diese weiter zu erhebenden Angaben.

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  • weitere im Verlauf des Auswahlverfahrens erhobene Angaben (s. o.)
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Rechtsgrundlage der Datenerhebung bildet Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (Anbahnung eines Vertrags- bzw. Dienstverhältnisses) i. V. m. Art. 9 Abs. 2 b) und h) DSGVO, ggf. Art. 8 Abs. 1 (Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft) sowie Art. 6 Abs. 1 a) und Art. 7 DSGVO (freiwillige Einwilligung).

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Ihre im Rahmen des Personalauswahlverfahrens gewonnenen personenbezogenen Daten speichern wir auf unseren internen Systemen. Im Falle nicht erfolgreicher Bewerbung oder bei deren Rücknahme vernichten bzw. löschen wir die von Ihnen übermittelten Daten ebenso nach Ablauf von sechs Monaten nach Absage. Die Aufbewahrung bzw. Speicherung der Angaben ist im Rahmen vorgenannter Fristen ist für den Fall etwaiger Klagen erforderlich.Bei einer Einstellung werden Sie gesondert über die dann geltenden Regelungen zum Umgang mit Ihren Personaldaten informiert.
Toubiz
Die Datenbank mein.toubiz ist ein zentrales touristisches Managementsystem, mit demDaten gesammelt, verwaltet und über verschiedene Schnittstellen ausgegeben werden. DasPortal wird landesweit genutzt.Mit den mein.toubiz #elements werden die eingetragenen touristischen Daten kategorisiertund entsprechend auf der Webseite nach Themen abgebildet.
Verarbeitungsunternehmen
land in sicht AG
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO

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Deutschland
Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
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land in sicht AG

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datenschutz@land-in-sicht.de

Weitergabe an Drittländer

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Deutschland
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Merlin Digital Solutions GmbH
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Leizpiger Str. 6, 90518 Altdorf bei Nürnberg
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Europäische Union
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Dienstleistungen

Bezirksschornsteinfeger werden

Wer als Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise Bezirksschornsteinfeger bevollmächtigt werden will, benötigt die Bestellung durch die zuständige Behörde.

Die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wird öffentlich ausgeschrieben. Das bedeutet, dass sich Schornsteinfeger auf einen oder mehrere frei werdende Kehrbezirke oder das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bewerben müssen.

Bewerberinnen und Bewerber können zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden, wenn sie die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen. Die Auswahl zwischen den Bewerbenden wird vorgenommen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.

Voraussetzungen

Um zur Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise zum Bezirksschornsteinfeger bestellt zu werden, müssen Sie die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen und anhand der eingereichten Bewerbungsunterlagen

  • Ihre Eignung,
  • Ihre Befähigung und
  • Ihre fachliche Leistung nachweisen.

Verfahrensablauf

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erstellt die zuständige Behörde eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber und nimmt die Auswahl zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern vor.

Die Bestellung erfolgt dann von Amts wegen und ist öffentlich bekannt zu machen. Danach wird sie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitgeteilt.

Fristen

Die Bestellung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet. Bei der zuständigen Behörde kann bis spätestens sechs Monate vor Erreichen der Altersgrenze ein Antrag auf Verlängerung der Bestellung über die Altersgrenze hinaus bis zum Ende der siebenjährigen Bestellungszeit gestellt werden. Die Bestellung endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, indem das 70. Lebensjahr vollendet ist.

Eine bevollmächtigte Bezirksschornsteinfgerin beziehunsgweise ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung erneut bewerben.

Unterlagen

Die zuständige Behörde gibt in der Ausschreibung an, welche Unterlagen vorzulegen sind. Insbesondere kann die zuständige Behörde die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:

  • die schriftliche oder elektronische Bewerbung, die den Familiennamen, die Vornamen, die Anschrift, die Telefonnummer und die elektronischen Kontaktdaten des Bewerbers enthält,
  • den tabellarischen Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang enthält,
  • den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle,
  • die Zeugnisse über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Fall einer Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworben wurde, die Unterlagen und Bescheinigungen, die nach der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vorzulegen sind,
  • die Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten und über berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,
  • die Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister oder deren Vorlage, sowie die Vorlage eines einfachen polizeilichen Führungszeugnisses,
  • die Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate vor Veröffentlichung der Ausschreibung gegen den Bewerber oder die Bewerberin
    • strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind,
    • ein gerichtliches Strafverfahren anhängig geworden ist oder
    • ein anhängiges Ermittlungs- oder Gewerbeuntersagungsverfahren bekannt geworden ist,
  • die Angabe des Bewerbers oder der Bewerberin zur Rangfolge bevorzugter Bezirke,
  • den Nachweis über die derzeitige Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger oder als Vertreter nach § 11b Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) oder die Erklärung, dass kein solches Amt ausgeübt wird und

Kosten

Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung des jeweiligen Stadt- beziehungsweise Landkreises, das die Bestellung vornimmt.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

Sonstiges

Die ausgeschriebenen Kehrbezirke werden in Baden-Württemberg auf der Service-Seite des Bundes und auf der Seite des Regierungspräsidiums Stuttgart veröffentlicht.

Ohne Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger dürfen die daran geknüpften hoheitlichen Tätigkeiten nicht ausgeübt werden.

Zuständigkeit

In Baden-Württemberg ist das Regierungspräsidium Stuttgart für das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin beziehungsweise zum bevollmächtigten Beziksschornsteinfeger zuständig.

Freigabevermerk

02.02.2026 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg