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Europäische Union

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b-ite.com Bewerbermanagement
Der Schutz und vertrauensvolle Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten genießt während des Bewerbungsprozesses für uns und für die in unserem Auftrag handelnde Firma BITE GmbH, einen hohen Stellenwert. Im Folgenden erläutern wir, welche Daten wir während des Bewerbungsverfahrens erfassen und wie diese weiter erarbeitet werden. Daneben beinhaltet diese Zusammenstellung weitere Datenschutzinformationen zu sog. Betroffenenrechten gemäß den Regelungen der DSGVO.
Verarbeitungsunternehmen
Fa. BITE GmbH, Magirus-Deutz-Str. 16, 89077 Ulm, Tel.: 0731/14 11 50-0, E-Mail: info@b-ite.de.Eine weitere Datenübermittlung darüber hinaus an Dritte findet nicht statt.
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Für das Personalauswahlverfahren benötigen wir Ihre Daten. Zur Unterstützung nutzen wir hierbei eine Bewerbermanagementsoftware, unsere Entscheidungen werden jedoch nicht ausschließlich auf automatisierte Grundlagen gestützt. Wir speichern zunächst die uns zur Verfügung gestellten Daten. Darauf basierend wird geprüft, ob eine Einladung zum Vorstellungsgespräch als Teil des Auswahlverfahrens in Betracht kommt.  Bei grundsätzlicher Eignung erheben wir anschließend weitere personenbezogene Daten, die für die Auswahlentscheidung wesentlich sind. Kommen Sie für eine Einstellung in Betracht, informieren wir Sie über diese weiter zu erhebenden Angaben.

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  • weitere im Verlauf des Auswahlverfahrens erhobene Angaben (s. o.)
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Rechtsgrundlage der Datenerhebung bildet Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (Anbahnung eines Vertrags- bzw. Dienstverhältnisses) i. V. m. Art. 9 Abs. 2 b) und h) DSGVO, ggf. Art. 8 Abs. 1 (Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft) sowie Art. 6 Abs. 1 a) und Art. 7 DSGVO (freiwillige Einwilligung).

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Ihre im Rahmen des Personalauswahlverfahrens gewonnenen personenbezogenen Daten speichern wir auf unseren internen Systemen. Im Falle nicht erfolgreicher Bewerbung oder bei deren Rücknahme vernichten bzw. löschen wir die von Ihnen übermittelten Daten ebenso nach Ablauf von sechs Monaten nach Absage. Die Aufbewahrung bzw. Speicherung der Angaben ist im Rahmen vorgenannter Fristen ist für den Fall etwaiger Klagen erforderlich.Bei einer Einstellung werden Sie gesondert über die dann geltenden Regelungen zum Umgang mit Ihren Personaldaten informiert.
Toubiz
Die Datenbank mein.toubiz ist ein zentrales touristisches Managementsystem, mit demDaten gesammelt, verwaltet und über verschiedene Schnittstellen ausgegeben werden. DasPortal wird landesweit genutzt.Mit den mein.toubiz #elements werden die eingetragenen touristischen Daten kategorisiertund entsprechend auf der Webseite nach Themen abgebildet.
Verarbeitungsunternehmen
land in sicht AG
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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO

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Deutschland
Aufbewahrungsdauer

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
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land in sicht AG

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datenschutz@land-in-sicht.de

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Deutschland
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Merlin Digital Solutions GmbH
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Leizpiger Str. 6, 90518 Altdorf bei Nürnberg
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Europäische Union
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Lebenslagen

Geburt

Von wesentlicher Bedeutung ist die Wahl des geeigneten Geburtsortes. Neben Geburt in der Klinik besteht auch die Möglichkeit, sich für eine Geburt außerhalb der Klinik zu entscheiden.

Hinweis: Sie haben grundsätzlich Anspruch auf die freie Wahl des Geburtsortes sowie eine ambulante oder stationäre Geburt. Als mögliche Geburtsorte nennt das Gesetz unter anderem das Krankenhaus, eine von einer Hebamme geleitete Einrichtung sowie die Hausgeburt. Die Versorgung an anderen Orten in Notfällen ist davon unberührt.

Für Geburtsorte außerhalb des Krankenhauses sollten Sie frühzeitig in der Schwangerschaft Kontakt mit den für Sie in Frage kommenden Einrichtungen oder Hebammen aufnehmen.

Nach der Geburt haben Sie Anspruch auf bis zu zwölf Wochen Wochenbettbetreuung durch eine Hebamme. Auch hier sollten Sie sich bereits frühzeitig in der Schwangerschaft auf die Suche nach einer Hebamme machen.

Klinikgeburt

Die meisten Geburten in Baden-Württemberg finden in einer Klinik statt. Sollten während der Schwangerschaft Risiken aufgetreten sein, ist die Klinik der empfohlene Geburtsort. In einer Klinik stehen rund um die Uhr Hebammen und ärztliches Personal zur Verfügung.

Immer mehr Kliniken bieten einen sogenannten Hebammenkreißsaal an. Dieser ist in die Räumlichkeiten des klinischen, interdisziplinären Kreißsaals eingebettet und stellt ein zusätzliches Betreuungsangebot dar. Vorgesehen ist dieses Konzept für gesunde Personen mit unauffälligem Schwangerschaftsverlauf. Die Betreuung erfolgt dort in kontinuierlicher 1:1-Begleitung durch eine Hebamme. Da der Hebammenkreißsaal Teil des klinischen Versorgungsystems ist, kann bei Bedarf jederzeit ärztliche Unterstützung hinzugezogen werden. Eine Geburt im Hebammenkreißsaal setzt einige Vorbereitungen voraus. Üblicherweise sind dafür zwei Termine in einer Hebammensprechstunde vorgesehen, in denen Vorgespräche stattfinden und geprüft wird, ob eine Geburt im Hebammenkreißsaal für Sie infrage kommt. Daher empfiehlt es sich, sich frühzeitig über entsprechende Angebote zu informieren und Kontakt zu den entsprechenden Kliniken aufzunehmen.

Hinweis: Eine Übersicht über Kliniken mit Hebammenkreißsaal in Baden-Württemberg finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Nach der Geburt in der Klinik verbringen Sie mit Ihrem Baby in der Regel noch einige Tage auf der Wochenbettstation. Anschließend werden Sie zu Hause durch eine von Ihnen gewählte Hebamme, weiterbetreut.

Viele Kliniken bieten Informationsabende an. Dort haben Sie die Möglichkeit Fragen zu stellen, die Räumlichkeiten und Mitarbeitende kennenzulernen und sich anschließend für eine für Sie passende Klinik zu entscheiden.

Ambulante Geburt

Ambulante Geburt bedeutet, dass Sie nach einer komplikationslosen Geburt und bei Wohlbefinden von Mutter und Kind die Klinik bereits nach einigen Stunden verlassen können.

Zu Hause werden Sie und Ihr Kind von Ihrer Hebamme weiterbetreut. Bitte klären Sie im Vorfeld unbedingt mit Ihren betreuenden Hebammen, ob diese eine ambulante Wochenbettbetreuung übernimmt. Der Termin für die U2-Vorsorgeuntersuchung (zwischen dem 3. Und 10. Lebenstag des Kindes) muss im Fall einer ambulanten Entlassung von Ihnen selbst mit der kinderärztlichen Praxis vereinbart werden

Hinweis: Suchen Sie sich bereits während der Schwangerschaft eine Hebamme und eine Kinderärztin oder einen Kinderarzt.

Außerklinische Geburt

Für gesunde Schwangere, die ein gesundes Kind erwarten, gibt es die Möglichkeit einer Geburt außerhalb des Krankenhauses, zum Beispiel in einem Geburtshaus oder zuhause. Dabei werden Sie von Hebammen, die Sie schon in der Schwangerschaft betreut haben, begleitet. Die Geburtsbetreuung ist eine 1:1 Betreuung, das heißt eine Schwangere wird bei der Geburt von einer Hebamme betreut. In der Endphase der Geburt kommt häufig noch eine weitere Hebamme hinzu. Sollte es notwendig sein, ist jederzeit eine Verlegung in eine Klinik möglich. Sollte Ihr Kind in einem Geburtshaus zur Welt kommen, können Sie einige Stunden nach der Geburt nach Hause gehen.

Hinweis: Hebammen, die Sie bei einer Geburt außerhalb der Klinik begleiten, haben häufig begrenzte Kapazitäten. Melden Sie sich daher frühzeitig bei einem Geburtshaus oder einer Hausgeburtshebamme.

Nach der Geburt

Der Termin für die U2-Vorsorgeuntersuchung findet zwischen dem dritten und zehnten Lebenstag Ihres Kindes statt.

Wenn Sie sich noch in der Klinik befinden, wird die Untersuchung dort durchgeführt. Nach einer ambulanten Geburt oder einer Hausgeburt sollten Sie zeitnah einen Termin in einer kinderärztlichen Praxis vereinbaren.

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V):

  • § 24c Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • § 24d Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
  • § 24e Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
  • § 24f Entbindung
  • § 24g Häusliche Pflege
  • § 24h Haushaltshilfe
  • § 24i Mutterschaftsgeld

Freigabevermerk

15.04.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg