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Der Schutz und vertrauensvolle Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten genießt während des Bewerbungsprozesses für uns und für die in unserem Auftrag handelnde Firma BITE GmbH, einen hohen Stellenwert. Im Folgenden erläutern wir, welche Daten wir während des Bewerbungsverfahrens erfassen und wie diese weiter erarbeitet werden. Daneben beinhaltet diese Zusammenstellung weitere Datenschutzinformationen zu sog. Betroffenenrechten gemäß den Regelungen der DSGVO.
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Fa. BITE GmbH, Magirus-Deutz-Str. 16, 89077 Ulm, Tel.: 0731/14 11 50-0, E-Mail: info@b-ite.de.Eine weitere Datenübermittlung darüber hinaus an Dritte findet nicht statt.
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Für das Personalauswahlverfahren benötigen wir Ihre Daten. Zur Unterstützung nutzen wir hierbei eine Bewerbermanagementsoftware, unsere Entscheidungen werden jedoch nicht ausschließlich auf automatisierte Grundlagen gestützt. Wir speichern zunächst die uns zur Verfügung gestellten Daten. Darauf basierend wird geprüft, ob eine Einladung zum Vorstellungsgespräch als Teil des Auswahlverfahrens in Betracht kommt.  Bei grundsätzlicher Eignung erheben wir anschließend weitere personenbezogene Daten, die für die Auswahlentscheidung wesentlich sind. Kommen Sie für eine Einstellung in Betracht, informieren wir Sie über diese weiter zu erhebenden Angaben.

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  • schulischer und beruflicher Werdegang incl. Qualifikationen und Arbeitszeugnisse, außerbetriebliche Aus- und Fortbildung, Studium
  • weitere im Verlauf des Auswahlverfahrens erhobene Angaben (s. o.)
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Rechtsgrundlage der Datenerhebung bildet Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (Anbahnung eines Vertrags- bzw. Dienstverhältnisses) i. V. m. Art. 9 Abs. 2 b) und h) DSGVO, ggf. Art. 8 Abs. 1 (Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft) sowie Art. 6 Abs. 1 a) und Art. 7 DSGVO (freiwillige Einwilligung).

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Ihre im Rahmen des Personalauswahlverfahrens gewonnenen personenbezogenen Daten speichern wir auf unseren internen Systemen. Im Falle nicht erfolgreicher Bewerbung oder bei deren Rücknahme vernichten bzw. löschen wir die von Ihnen übermittelten Daten ebenso nach Ablauf von sechs Monaten nach Absage. Die Aufbewahrung bzw. Speicherung der Angaben ist im Rahmen vorgenannter Fristen ist für den Fall etwaiger Klagen erforderlich.Bei einer Einstellung werden Sie gesondert über die dann geltenden Regelungen zum Umgang mit Ihren Personaldaten informiert.
Toubiz
Die Datenbank mein.toubiz ist ein zentrales touristisches Managementsystem, mit demDaten gesammelt, verwaltet und über verschiedene Schnittstellen ausgegeben werden. DasPortal wird landesweit genutzt.Mit den mein.toubiz #elements werden die eingetragenen touristischen Daten kategorisiertund entsprechend auf der Webseite nach Themen abgebildet.
Verarbeitungsunternehmen
land in sicht AG
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Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO

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land in sicht AG

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Europäische Union

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Europäische Union

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Amtliche WARNUNG vor LEICHTEM SCHNEEFALLUhr bis 

Amtliche WARNUNG vor LEICHTEM SCHNEEFALL

Gemeinde BretzfeldUhr bis 

Es tritt im Warnzeitraum oberhalb 400 m leichter Schneefall mit Mengen zwischen 1 cm und 3 cm auf. Verbreitet wird es glatt.

Empfohlene Maßnahmen

Hinweis auf: Rutschgefahr. Handlungsempfehlungen: Verhalten im Straßenverkehr anpassen (Schnee/Glätte und mögliche Sichtbehinderungen)

Diese Daten wurden vom Deutschen Wetterdienst bereitgestellt

Erstellt am 

Amtliche WARNUNG vor GLÄTTE

Gemeinde BretzfeldUhr bis 

Es besteht Glättegefahr.

Empfohlene Maßnahmen

Hinweis auf: Rutschgefahr. Handlungsempfehlungen: Verhalten im Straßenverkehr anpassen

Diese Daten wurden vom Deutschen Wetterdienst bereitgestellt

Erstellt am 

Amtliche WARNUNG vor FROST

Gemeinde BretzfeldUhr bis 

Es tritt leichter Frost zwischen -1 °C und -3 °C auf.

Empfohlene Maßnahmen

Hinweis auf: mögliche Frostschäden. Handlungsempfehlungen: ggf. Frostschutzmaßnahmen ergreifen

Diese Daten wurden vom Deutschen Wetterdienst bereitgestellt

Erstellt am 

Wahlen

Landtagswahl am 08. März 2026

Beantragung der Briefwahlunterlagen für die Landtagswahl Baden-Württemberg am 08. März 2026

Am 08. März 2026 findet die Landtagswahl des Landes Baden-Württemberg  statt.

Wir bieten Ihnen die Beantragung eines Wahlscheines per Internet auf unserer Homepage an.

Beim Aufruf des Links erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragsformular eintragen.

Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch rasch und einfach mit Ihrem Mobilgerät über den QR Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen. Die meisten Daten sind hier bereits hinterlegt - Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und möglicherweise noch eine abweichende Versandadresse. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend per Post zugestellt.  Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen. Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem die Eingabe Ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis. Die Verlinkung steht Ihnen über unsere Internetseite bis zum 02. März 2026 um 12.00 Uhr zur Verfügung.

Die Wahlbenachrichtigungen werden Ihnen frühestens Ende Januar 2026 per Post zugehen.

Wenn Sie Ihre Wahlbenachrichtigungen erhalten, können Sie damit Ihre Briefwahlunterlagen beantragen. Außerdem können Sie einen Antrag auch ab sofort formlos per Mail unter Angabe von Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum per E-Mail stellen.

Telefonische Anträge und Anträge per SMS sind nicht zulässig.

Wir möchten darauf hinweisen, dass mit der Ausgabe und dem Versand der Briefwahlunterlagen Anfang Februar 2026 begonnen wird.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Wahlamt unter folgenden

Kontaktmöglichkeiten:
Frau Gerlind Müller
Telefon: Telefonnummer: 07946/771-37
E-Mail

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 8. März 2026

1.  Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl
     der Gemeinde Bretzfeld
     wird in der Zeit vom 16.02.2026 (20. Tag vor der Wahl) bis 20.02.2026 (16. Tag vor der Wahl)
     während der allgemeinen Öffnungszeiten von
     Montag, Mittwoch und Freitag: 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
     Dienstag und Donnerstag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
     Dienstag: 13.30 Uhr bis 19.00 Uhr
     Donnerstag: 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr  


in der Gemeinde Bretzfeld, Adolzfurter Str. 12, 74626 Bretzfeld (barrierefreier Zugang) für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 20.02.2026 (16. Tag vor der Wahl) bis 12.00 Uhr bei der Gemeinde- behörde – Gemeinde Bretzfeld, Adolzfurter Str. 12, 74626 Bretzfeld (barrierefreier Zugang) Einspruch einlegen.

     Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 21 durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

    5.1   eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person;
    5.2   eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn

            5.2.1     sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der
                        Landeswahlordnung (bis zum 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl)) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach
                        § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat, 5.2.2 ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf
                        der Antragsfrist nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3
                        des Landtagswahlgesetzes entstanden ist,

            5.2.3     ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wähler-
                        verzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.
                        Der Wahlschein kann bis zum 06.03.2026 (2. Tag vor der Wahl), 15.00 Uhr in der Gemeinde Bretzfeld, Adolzfurter Str. 12, 74626 Bretzfeld
                        (barrierefreier Zugang) schriftlich, elektronisch (zum Beispiel durch Telefax, E-Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt
                        werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutz-
                        gesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum
                        Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht
                        zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
                        Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2.1 bis 5.2.3 angegebenen Gründen den Antrag
                        auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

6.  Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person

     7.1.  einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
     7.2.  einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und
     7.3.  einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind.

8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

9.  Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bretzfeld, 19.01.2026                                                                                                                                                              Martin Piott, Bürgermeister

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. 

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen.

Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Bretzfeld, Adolzfurter Straße 12, 74626 Bretzfeld eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.