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Europäische Union

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Der Schutz und vertrauensvolle Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten genießt während des Bewerbungsprozesses für uns und für die in unserem Auftrag handelnde Firma BITE GmbH, einen hohen Stellenwert. Im Folgenden erläutern wir, welche Daten wir während des Bewerbungsverfahrens erfassen und wie diese weiter erarbeitet werden. Daneben beinhaltet diese Zusammenstellung weitere Datenschutzinformationen zu sog. Betroffenenrechten gemäß den Regelungen der DSGVO.
Verarbeitungsunternehmen
Fa. BITE GmbH, Magirus-Deutz-Str. 16, 89077 Ulm, Tel.: 0731/14 11 50-0, E-Mail: info@b-ite.de.Eine weitere Datenübermittlung darüber hinaus an Dritte findet nicht statt.
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Für das Personalauswahlverfahren benötigen wir Ihre Daten. Zur Unterstützung nutzen wir hierbei eine Bewerbermanagementsoftware, unsere Entscheidungen werden jedoch nicht ausschließlich auf automatisierte Grundlagen gestützt. Wir speichern zunächst die uns zur Verfügung gestellten Daten. Darauf basierend wird geprüft, ob eine Einladung zum Vorstellungsgespräch als Teil des Auswahlverfahrens in Betracht kommt.  Bei grundsätzlicher Eignung erheben wir anschließend weitere personenbezogene Daten, die für die Auswahlentscheidung wesentlich sind. Kommen Sie für eine Einstellung in Betracht, informieren wir Sie über diese weiter zu erhebenden Angaben.

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  • weitere im Verlauf des Auswahlverfahrens erhobene Angaben (s. o.)
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Rechtsgrundlage der Datenerhebung bildet Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (Anbahnung eines Vertrags- bzw. Dienstverhältnisses) i. V. m. Art. 9 Abs. 2 b) und h) DSGVO, ggf. Art. 8 Abs. 1 (Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft) sowie Art. 6 Abs. 1 a) und Art. 7 DSGVO (freiwillige Einwilligung).

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Ihre im Rahmen des Personalauswahlverfahrens gewonnenen personenbezogenen Daten speichern wir auf unseren internen Systemen. Im Falle nicht erfolgreicher Bewerbung oder bei deren Rücknahme vernichten bzw. löschen wir die von Ihnen übermittelten Daten ebenso nach Ablauf von sechs Monaten nach Absage. Die Aufbewahrung bzw. Speicherung der Angaben ist im Rahmen vorgenannter Fristen ist für den Fall etwaiger Klagen erforderlich.Bei einer Einstellung werden Sie gesondert über die dann geltenden Regelungen zum Umgang mit Ihren Personaldaten informiert.
Toubiz
Die Datenbank mein.toubiz ist ein zentrales touristisches Managementsystem, mit demDaten gesammelt, verwaltet und über verschiedene Schnittstellen ausgegeben werden. DasPortal wird landesweit genutzt.Mit den mein.toubiz #elements werden die eingetragenen touristischen Daten kategorisiertund entsprechend auf der Webseite nach Themen abgebildet.
Verarbeitungsunternehmen
land in sicht AG
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Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO

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land in sicht AG

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
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Dienstleistungen

Krankengeld und Freistellung bei Erkrankung des Kindes beantragen

Solange Sie Krankengeld erhalten, haben Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit.

Für die Berechnung des Krankengeldes zieht die zuständige Stelle das während der Freistellung ausgefallene Arbeitsentgelt heran.

Höhe: 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelt, jedoch höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts

Wurden in den letzten 12 Monaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen (zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) erhalten, so beträgt das Krankengeld 100 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes unabhängig davon, wie hoch die Einmalzahlungen waren. Das Höchst-Kinderkrankengeld liegt 2025 bei täglich 128,63 EUR (abzüglich der Versichertenanteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen). Das kalendertägliche Krankengeld darf 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung nicht übersteigen.

Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes aus Arbeitseinkommen (der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit) beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt.

Anspruch auf Freistellung haben Sie pro Kalenderjahr:

  • Elternpaare pro Elternteil und Kind 15 Tage
  • Alleinerziehende 30 Tage pro Kind
  • Paare und Alleinerziehende mit zwei Kindern können maximal 60 Tage beantragen
  • Paare und Alleinerziehende mit drei oder mehr Kindern können maximal 70 Tage beanspruchen

Kinderkrankengeld gibt es für jedes gesetzlich versicherte Kind, das jünger als 12 Jahre alt ist. Für die Betreuung und Pflege schwer und unheilbar kranker Kinder gibt es eine Sonderregelung. Der Krankengeldanspruch ist in diesem Fall nicht zeitlich begrenzt, besteht aber nur für einen Elternteil. Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten.

Tipp: Viele Tarifverträge enthalten ergänzende Regelungen zur Freistellung und Entgeltfortzahlung bei Erkrankung eines Kindes. Erkundigen Sie sich über die für Sie geltenden Regelungen bei der zuständigen Gewerkschaft.

Achtung: Auch für die Bundesbeamten wurde eine Sonderregelung für Jahre 2024 und 2025 geschaffen. Danach beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und bei ärztlicher Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das noch nicht zwölf Jahre alt ist, oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes längstens bis zu 13 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 30 Arbeitstage. Bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten wird für jedes Kind längstens bis zu 26 Arbeitstage im Urlaubsjahr gewährt, für alle Kinder zusammen sind es höchstens 60 Arbeitstage. Die Landesbehörden bestimmen über die Regelung für Landesbeamte.

Voraussetzungen

  • Sie sind gesetzlich krankenversichert.
  • Ihr Kind ist gesetzlich versichert.
  • Sie haben eine ärztliche Bescheinigung, dass die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes notwendig ist.
  • Andere im Haushalt lebende Personen können sich nicht um das Kind kümmern.
  • Das Kind ist noch nicht zwölf Jahre alt.

Verfahrensablauf

Das Krankengeld müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen.

Die Freistellung müssen Sie sowohl bei der Krankenkasse als auch bei Ihrem Arbeitgeber beantragen.

Die Krankenkasse holt die Informationen zum Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber ein und berechnet das Kinderkrankengeld.

Anschließend erhalten Sie einen Bewilligungs- oder einen Ablehnungsbescheid.

Die Krankenkasse zahlt das Geld in der Regel aus sobald es berechnet wurde.

Fristen

Es gibt keine spezifische Frist, um die Freistellung zu beantragen. Sie müssen Ihren Arbeitgeber jedoch so schnell wie möglich über die Erkrankung Ihres Kindes informieren.

Unterlagen

ärztliche Bescheinigung

Kosten

keine

Sonstiges

gesetzlich krankenversicherte Eltern können für die Jahre 2024 und 2025 je gesetzlich versichertem Kind für 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen, alleinerziehende Versicherte für 30 Tage. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für nicht mehr als 35 Tage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 70 Arbeitstage.

Rechtsgrundlage

Zuständigkeit

  • für die Beantragung des Krankengeldes: die Krankenkasse
  • für die Beantragung der Freistellung: die Krankenkasse und Ihr Arbeitgeber

Vertiefende Informationen

Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld | BMG

Freigabevermerk

10.10.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg