Steuern & Gebühren
der Gemeinde Bretzfeld
Hier finden Sie die Steuern & Gebühren übersichtlich aufgelistet.
Grundsteuer- und Gewerbesteuervorauszahlungen für die Fälligkeit am 15.02.2025
Die Kämmerei erinnert alle Steuerpflichtigen daran, dass die für das I. Quartal 2025 fällig werdenden Grundsteuern sowie die Gewerbesteuervorauszahlungen bis spätestens 15. Februar 2025 an die Gemeindekasse Bretzfeld zu entrichten sind.
Die Höhe der Zahlung ergibt sich aus den letzten Ihnen zugegangenen Steuerbescheiden. Hierauf finden Sie auch das entsprechende Buchungszeichen, welches Sie bitte bei Ihrer Zahlung angeben. Um unnötige Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden, welche bei unpünktlicher Bezahlung nach den Bestimmungen der Abgabenordnung anfallen, bitten wir dringend, den oben genannten Zahlungstermin einzuhalten. Sollten Sie bereits am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, werden die Forderungen zum Fälligkeitstermin von Ihrem angegebenen Konto eingezogen. Die Teilnahme am Verfahren erspart den Zahlungspflichtigen die Terminüberwachung und erleichtert den Zahlungsverkehr. SEPA-Lastschriftmandate sind beim Steueramt erhältlich oder können hier heruntergeladen werden.
Konto der Gemeindekasse Bretzfeld:
Raiffeisenbank Hohenloher Land eG
IBAN: DE94 6006 9714 0485 9200 00
BIC: GENODES1IBR
Wasser- und Abwasser ab 2025
Wasser
- Frischwassergebühr: 3,41 EUR/m³ zzgl. 7 % MwSt.
- Grundgebühr für Zählergröße Q3=4: 61,44/jährlich zzgl. 7% MwSt.
Abwasser
- Schmutzwassergebühr: 3,85 EUR/m³
- Niederschlagswassergebühr: 0,64 EUR/m²
Den Vorauszahlungen 2025 werden diese Gebührensätze zugrunde gelegt. Die Vorauszahlungen werden im Jahr 2025 zum 15.03.2025, 15.06.2025, 15.09.2025 und 15.12.2025 zur Zahlung fällig. Jeder Vorauszahlung wird ein Viertel des Vorjahresverbrauches zugrunde gelegt.
Hinweise zur Grundsteuerreform
- Diese Informationen liegen jedem Grundsteuerbescheid für 2025 bei -
I. Allgemeine Informationen
Sie erhalten im Januar 2025 (Bescheiddatum 10.01.2025) Ihren Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025. Dieser basiert erstmals auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz (LGrStG), mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde. Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist. Das Land Baden-Württemberg hat die Rechtsprechung im LGrStG umgesetzt und für das Grundvermögen (Grundsteuer B) ein modifiziertes Bodenwertmodell gewählt. Die Ermittlung des Grundsteuerwerts ist bereits erfolgt. Relevant hierfür waren die Grundstücksfläche und der jeweilige, vom unabhängigen Gutachterausschuss der Kommune zum 1. Januar 2022 festgestellte Bodenrichtwert. Nicht relevant war jedoch der Wert des Gebäudes auf dem entsprechenden Grundstück.
II. Ermittlung des Grundsteuerbetrags: Wer macht was?
Der im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerbetrag ergibt sich - wie bisher - aus einem dreistufigen Verfahren: Der Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Begünstigt dabei wird beispielsweise die Wohnnutzung. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer.
1. Zuständigkeit Finanzamt Öhringen
Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag wurden vom Finanzamt ermittelt und Ihnen jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuererklärung angegeben. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Öhringen.
Die Gemeinde ist an den Grundsteuermessbescheid gebunden - auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid von Amts wegen geändert.
2. Zuständigkeit Gemeinde Bretzfeld
Der Hebesatz, mit dem der Messbetrag multipliziert wird, wird durch die Gemeinde festgelegt. Bei Fragen zum Hebesatz oder der konkret festgesetzten Grundsteuer wenden Sie sich bitte an die Gemeinde Bretzfeld.
Die Hebesätze der Gemeinde Bretzfeld wurden vom Gemeinderat in der Sitzung am 10.10.2024 auf 315% (Grundsteuer B) und 685% (Grundsteuer A) festgesetzt.
Sofern Sie bisher die gesamte Jahresgrundsteuer am 1. Juli bezahlt haben, wird diese Jahreszahlung für die neue Grundsteuer übernommen. Sollten Sie die Jahreszahlung nicht mehr wünschen, wenden Sie sich bitte an die Gemeinde Bretzfeld.
III. Was bedeutet (Gesamt-)Aufkommensneutralität?
Insgesamt soll es durch die Grundsteuerreform im Wesentlichen nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens gegenüber dem Jahr 2024 kommen (sog. Aufkommensneutralität). Die Hebesätze von Bretzfeld wurden aufkommensneutral kalkuliert. Auch bei angestrebter Aufkommensneutralität kann es teilweise zu „Belastungsverschiebungen“ gegenüber der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den Nutzungen und Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils in allen Grundsteuer-Modellen auf. Änderungen in der Höhe der Grundsteuer kann es daher auch dann geben, wenn die (Gesamt-)Aufkommensneutralität vor Ort gegeben ist.
IV. Welche Wirkung hat der Hebesatz?
Die konkrete Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt daher nichts darüber aus, ob Sie mehr oder weniger Grundsteuer als bisher bezahlen müssen. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt zudem nichts darüber aus, ob die Gemeinde beabsichtigt, mehr, weniger
oder gleich viel an Grundsteuer als bisher einzunehmen.
Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann einerseits in Gemeinden mit einem deutlich niedrigeren Hebesatz als zuvor das bisherige Grundsteueraufkommen erzielt werden. Andererseits kann in anderen Gemeinden ein deutlich höherer Hebesatz als zuvor nötig sein, um das Aufkommen in bisheriger Höhe zu erreichen.
V. Weitere Informationen und Anzeigepflichten
Weitere Informationen finden Sie unter www.Grundsteuer-BW.de sowie auf der Internetseite der Gemeinde. Sofern sich an Ihrem Grundbesitz Änderungen ergeben, sind Sie - auch ohne gesonderte Aufforderung des Finanzamts - verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Grundstück nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken nutzen.
Vorauszahlungen für Wasser/ Abwasser für die Fälligkeit am 15.12.2024
Die Kämmerei erinnert alle Gebührenpflichtigen daran, dass die Vorauszahlungen für Wasser und Abwasser bis spätestens 15. Dezember 2024 an die Gemeindekasse Bretzfeld zu entrichten sind.
Die Höhe der Zahlung ergibt sich aus Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung 2023. Hierauf finden Sie auch das entsprechende Buchungszeichen, welches Sie bitte bei Ihrer Zahlung angeben.
Sofern sich bei der Jahresendabrechnung 2023 ein Guthaben ergeben hat, wird dieses mit der ersten Vorauszahlung für das Jahr 2024 verrechnet. Folglich wird in solchen Fällen ausschließlich die Differenz überwiesen.
Um unnötige Mahngebühren und Säumniszuschläge zu vermeiden, welche bei unpünktlicher Bezahlung nach den Bestimmungen der Abgabenordnung anfallen, bitten wir dringend, den oben genannten Zahlungstermin einzuhalten.
Sollten Sie bereits am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, werden die Forderungen zum Fälligkeitstermin von Ihrem angegebenen Konto eingezogen.
Die Teilnahme am Verfahren erspart den Zahlungspflichtigen die Terminüberwachung und erleichtert den Zahlungsverkehr.
SEPA-Lastschriftmandate sind beim Steueramt erhältlich oder können über das Internet unter www.bretzfeld.de heruntergeladen werden.
Konto der Gemeindekasse Bretzfeld:
Raiffeisenbank Hohenloher Land eG
IBAN: DE94 6006 9714 0485 9200 00
BIC: GENODES1IBR
Gesplittete Abwassergebühr
Neue Bauvorhaben/Änderung der versiegelten Fläche
Die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr wurde in Bretzfeld mit Erstellung des Wasser-/Abwassergebührenbescheids für 2012 abgeschlossen. Für jedes Grundstück wurde ein „Erhebungsbogen zu den bebauten und befestigten Flächen“ erstellt und die sich daraus ergebenden Fläche erfasst. Doch auch zukünftig hat jeder Grundstückseigentümer eine Meldepflicht bezüglich der gesplitteten Abwassergebühr. Nämlich immer dann, wenn auf dem Grundstück die versiegelte Fläche verändert wird.
Neue Bauvorhaben/Abriss/erstmalige Bebauung eines Grundstücks
Die Grundstückseigentümer sind nach Abwassersatzung verpflichtet, die Erstellung eines zusätzlichen oder den Abriss eines vorhandenen Bauwerks an das Bauamt zu melden. Voraussetzung ist, dass das Bauwerk direkt oder indirekt an die Kanalisation angeschlossen ist bzw. war. Dasselbe gilt auch für die erstmalige Bebauung eines Grundstücks.
Versiegelte Flächen
Auch die Änderung von Einfahrten, Hofflächen, Stellflächen usw. sind an das Bauamt zu melden.
Fragen hierzu beantwortet Ihnen Frau Weckbach vom Bauamt unter Telefonnummer: 07946 771-48.
Fragen zu Ihrem Gebührenbescheid beantwortet Ihnen Frau Polgar von der Kämmerei unter Telefonnummer: 07946 771-22.
Grundsteuer und Gewerbesteuer
Die Grundsteuer wird nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes festgesetzt und erhoben. Besteuerungsgrundlage ist der durch das Finanzamt festgestellte Einheitswert und der Steuermessbetrag. Der Jahresbetrag der Grundsteuer ergibt sich durch die Vervielfältigung des Steuermessbetrages mit dem vom Gemeinderat festgesetzten Hebesatz, je getrennt für die Grundstücksarten A und B.
Grundsteuer A: 390 v.H. (Hebesatz für Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe, Stückländereien)
Grundsteuer B: 370 v.H. (Hebesatz für bebaute und unbebaute Grundstücke)
Erläuterungen zur Zahlungsweise
Die Steuerschuld ist mit den ausgewiesenen Beträgen zu den angegebenen Terminen zu entrichten.
- In der Regel werden die Raten vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zur Zahlung fällig.
- Beträgt die Jahressteuer nicht mehr als 15 €uro, so ist der gesamte Jahresbetrag zum 15.08. fällig.
- Beträgt die Jahressteuer mehr als 15 €uro, aber nicht mehr als 30 €uro, so ist der Jahresbetrag je zur Hälfte am 15.02. und 15.08. zu entrichten.
- Auf Antrag kann die Grundsteuer am 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss bis zum 30.09. eines Jahres für das Folgejahr gestellt sein.
- Bei Überweisungen und Einzahlungen geben Sie bitte stets das vollständige Buchungszeichen an.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes festgesetzt und erhoben. Besteuerungsgrundlage ist der durch das Finanzamt festgestellte Gewerbesteuermessbetrag. Die Höhe der Gewerbesteuer ergibt sich durch die Vervielfältigung des Gewerbesteuermessbetrages mit dem vom Gemeinderat festgesetzten Hebesatz von 380 v.H.
Informationen zu den Anschlussbeiträgen
Hundesteuer
Die Hundesteuer wird auf Grundlage der Hundesteuersatzung der Gemeinde Bretzfeld erhoben. Der Steuer unterliegen alle Hunde, welche im Gemeindegebiet von natürlichen Personen gehalten werden und älter als 3 Monate sind.
Die Hundesteuer beträgt:
- 96,00 Euro für den ersten Hund eines Haushalts
- 192,00 Euro für jeden weiteren Hund eines Haushalts
- 288,00 Euro für einen Zwinger
- 384,00 Euro für einen Kampfhund
- 768,00 Euro für jeden weiteren Kampfhund
Allgemeines
Bei verspäteter Zahlung müssen aufgrund gesetzlicher Regelungen Säumniszuschläge und Mahngebühren erhoben werden.