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Meta Platforms Ireland Ltd.
4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Dublin, D02X525, Ireland

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Meta Platforms, Inc.
  • Meta Platforms Ireland Ltd.
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https://www.facebook.com/help/contact/540977946302970

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YouTube

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Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

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b-ite.com Bewerbermanagement
Der Schutz und vertrauensvolle Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten genießt während des Bewerbungsprozesses für uns und für die in unserem Auftrag handelnde Firma BITE GmbH, einen hohen Stellenwert. Im Folgenden erläutern wir, welche Daten wir während des Bewerbungsverfahrens erfassen und wie diese weiter erarbeitet werden. Daneben beinhaltet diese Zusammenstellung weitere Datenschutzinformationen zu sog. Betroffenenrechten gemäß den Regelungen der DSGVO.
Verarbeitungsunternehmen
Fa. BITE GmbH, Magirus-Deutz-Str. 16, 89077 Ulm, Tel.: 0731/14 11 50-0, E-Mail: info@b-ite.de.Eine weitere Datenübermittlung darüber hinaus an Dritte findet nicht statt.
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Für das Personalauswahlverfahren benötigen wir Ihre Daten. Zur Unterstützung nutzen wir hierbei eine Bewerbermanagementsoftware, unsere Entscheidungen werden jedoch nicht ausschließlich auf automatisierte Grundlagen gestützt. Wir speichern zunächst die uns zur Verfügung gestellten Daten. Darauf basierend wird geprüft, ob eine Einladung zum Vorstellungsgespräch als Teil des Auswahlverfahrens in Betracht kommt.  Bei grundsätzlicher Eignung erheben wir anschließend weitere personenbezogene Daten, die für die Auswahlentscheidung wesentlich sind. Kommen Sie für eine Einstellung in Betracht, informieren wir Sie über diese weiter zu erhebenden Angaben.

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  • Lichtbild (freiwillig)
  • schulischer und beruflicher Werdegang incl. Qualifikationen und Arbeitszeugnisse, außerbetriebliche Aus- und Fortbildung, Studium
  • weitere im Verlauf des Auswahlverfahrens erhobene Angaben (s. o.)
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Rechtsgrundlage der Datenerhebung bildet Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (Anbahnung eines Vertrags- bzw. Dienstverhältnisses) i. V. m. Art. 9 Abs. 2 b) und h) DSGVO, ggf. Art. 8 Abs. 1 (Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft) sowie Art. 6 Abs. 1 a) und Art. 7 DSGVO (freiwillige Einwilligung).

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Ihre im Rahmen des Personalauswahlverfahrens gewonnenen personenbezogenen Daten speichern wir auf unseren internen Systemen. Im Falle nicht erfolgreicher Bewerbung oder bei deren Rücknahme vernichten bzw. löschen wir die von Ihnen übermittelten Daten ebenso nach Ablauf von sechs Monaten nach Absage. Die Aufbewahrung bzw. Speicherung der Angaben ist im Rahmen vorgenannter Fristen ist für den Fall etwaiger Klagen erforderlich.Bei einer Einstellung werden Sie gesondert über die dann geltenden Regelungen zum Umgang mit Ihren Personaldaten informiert.
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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Bretzfeld
Genutzte Technologien
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Dienstleistungen

Verwendung des Landeswappens - Genehmigung beantragen

Das Wappen des Landes Baden-Württemberg zeigt im goldenen Schild drei schreitende schwarze Löwen mit roten Zungen. Es gibt es als großes und als kleines Landeswappen.

Im großen Landeswappen ruht auf dem Schild eine Krone mit Plaketten der historischen Wappen von Baden, Württemberg, Hohenzollern, Pfalz, Franken und Vorderösterreich. Den Schild halten ein goldener Hirsch und ein goldener Greif, die rot bewehrt sind.

Im kleinen Landeswappen ruht auf dem Schild eine Blattkrone (Volkskrone).

Nur die im Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Baden-Württemberg abschließend aufgeführten Behörden und Institutionen dürfen die Landeswappen ohne Genehmigung umfassend und dauerhaft führen.

Das große Landeswappen führen

  • der Landtag, die Fraktionen und die Abgeordneten,
  • die Regierung, der Ministerpräsident, die Ministerien, die Vertretung des Landes beim Bund und bei der Europäischen Union in Brüssel,
  • der Verfassungsgerichtshof und die obersten Gerichte des Landes,
  • der Rechnungshof,
  • die Regierungspräsidien,
  • die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz sowie
  • die von der Landesregierung für bestimmte Aufgabenbereiche beauftragte Personen.

Alle übrigen Landesbehörden und Gerichte sowie die Notarinnen und Notare führen das kleine Landeswappen.

Im Übrigen benötigen Sie für jede Verwendung des Landeswappens und der Landesdienstflagge (Landesflagge mit Abbildung des Landeswappens) eine Genehmigung des Innenministeriums.

Genehmigungsfrei darf das Landeswappen nur verwendet werden

  • für Zwecke der Medienberichterstattung, des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung,
  • für kulturelle Projekte unter Beteiligung des Landes,
  • für künstlerische oder heraldisch-wissenschaftliche Zwecke oder
  • im Zusammenhang mit vom Land finanziell unterstützten Vorhaben, um auf die Förderung hinzuweisen.

Hinweis: Auch eine Verwendung von Teilen des Landeswappens oder des Landeswappens in abgewandelter oder stilisierter Form kann ohne Zustimmung des Innenministeriums unzulässig sein.

Achtung: Die unerlaubte Verwendung des Landeswappens oder von Teilen des Landeswappens sowie die Verwendung eines dem Landeswappen zum Verwechseln ähnlich sehenden Zeichens stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können.

Die Landesflagge mit den Landesfarben, die aus einem oberen schwarzen und einem unteren goldfarbenen Querstreifen bestehen, kann ohne Abbildung des Landeswappens hingegen genehmigungsfrei verwendet werden, um beispielsweise einen Bezug zu oder die Verbundenheit mit Baden-Württemberg zum Ausdruck zu bringen.

Voraussetzungen

Jede Verwendung des Landeswappens, die über die beschriebene genehmigungsfreie Verwendung hinausgeht, bedarf der Genehmigung des Innenministeriums.

Die Verwendung des Landeswappens beziehungsweise der Landesdienstflagge setzt immer voraus, dass sie nicht in einer Art und Weise geschieht, die für dessen Ansehen und Würde abträglich ist.
Durch die Verwendung des Landeswappens darf darüber hinaus nicht der Eindruck hoheitlichen Handelns erweckt werden.
Außerdem dürfen mit der Verwendung des Landeswappens keine kommerziellen Absichten verfolgt werden.

Verfahrensablauf

Sie können die Genehmigung zur Verwendung des Landeswappens formlos beantragen.
Das Innenministerium bittet um schriftliche Anträge.

Fristen

keine

Unterlagen

keine

Kosten

keine

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

Innenministerium Baden-Württemberg

Freigabevermerk

28.07.2022 Innenministerium Baden-Württemberg