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Meta Platforms Ireland Ltd.
4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Dublin, D02X525, Ireland

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Meta Platforms, Inc.
  • Meta Platforms Ireland Ltd.
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YouTube

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Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer

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b-ite.com Bewerbermanagement
Der Schutz und vertrauensvolle Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten genießt während des Bewerbungsprozesses für uns und für die in unserem Auftrag handelnde Firma BITE GmbH, einen hohen Stellenwert. Im Folgenden erläutern wir, welche Daten wir während des Bewerbungsverfahrens erfassen und wie diese weiter erarbeitet werden. Daneben beinhaltet diese Zusammenstellung weitere Datenschutzinformationen zu sog. Betroffenenrechten gemäß den Regelungen der DSGVO.
Verarbeitungsunternehmen
Fa. BITE GmbH, Magirus-Deutz-Str. 16, 89077 Ulm, Tel.: 0731/14 11 50-0, E-Mail: info@b-ite.de.Eine weitere Datenübermittlung darüber hinaus an Dritte findet nicht statt.
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Für das Personalauswahlverfahren benötigen wir Ihre Daten. Zur Unterstützung nutzen wir hierbei eine Bewerbermanagementsoftware, unsere Entscheidungen werden jedoch nicht ausschließlich auf automatisierte Grundlagen gestützt. Wir speichern zunächst die uns zur Verfügung gestellten Daten. Darauf basierend wird geprüft, ob eine Einladung zum Vorstellungsgespräch als Teil des Auswahlverfahrens in Betracht kommt.  Bei grundsätzlicher Eignung erheben wir anschließend weitere personenbezogene Daten, die für die Auswahlentscheidung wesentlich sind. Kommen Sie für eine Einstellung in Betracht, informieren wir Sie über diese weiter zu erhebenden Angaben.

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  • Lichtbild (freiwillig)
  • schulischer und beruflicher Werdegang incl. Qualifikationen und Arbeitszeugnisse, außerbetriebliche Aus- und Fortbildung, Studium
  • weitere im Verlauf des Auswahlverfahrens erhobene Angaben (s. o.)
Rechtsgrundlage

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Rechtsgrundlage der Datenerhebung bildet Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (Anbahnung eines Vertrags- bzw. Dienstverhältnisses) i. V. m. Art. 9 Abs. 2 b) und h) DSGVO, ggf. Art. 8 Abs. 1 (Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft) sowie Art. 6 Abs. 1 a) und Art. 7 DSGVO (freiwillige Einwilligung).

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Ihre im Rahmen des Personalauswahlverfahrens gewonnenen personenbezogenen Daten speichern wir auf unseren internen Systemen. Im Falle nicht erfolgreicher Bewerbung oder bei deren Rücknahme vernichten bzw. löschen wir die von Ihnen übermittelten Daten ebenso nach Ablauf von sechs Monaten nach Absage. Die Aufbewahrung bzw. Speicherung der Angaben ist im Rahmen vorgenannter Fristen ist für den Fall etwaiger Klagen erforderlich.Bei einer Einstellung werden Sie gesondert über die dann geltenden Regelungen zum Umgang mit Ihren Personaldaten informiert.
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Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Bretzfeld
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Dienstleistungen

Haltung eines Kampfhundes - Sachkunde nachweisen

Für die Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes müssen Sie eine Sachkunde besitzen. Das heißt, Sie müssen über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, damit Sie Ihren Hund jederzeit so halten und führen können, dass von ihm keine Gefahr für andere Menschen oder Tiere ausgeht. Die Sachkunde weisen Sie durch das Bestehen einer Prüfung nach.

Hinweis: Der Nachweis der Sachkunde bezieht sich dabei jeweils nur auf den Hund, mit dem Sie den praktischen Teil der Prüfung abgelegt haben.

Voraussetzungen

Ihr Hund

  • ist mindestens 6 Monate alt und
  • muss eine unveränderliche und lesbare Kennzeichnung haben.

Hinweis: Die Gemeinde bestimmt die Voraussetzungen, die Sie als Hundehalter oder Hundehalterin erfüllen müssen. Informationen darüber erhalten Sie bei der jeweiligen Gemeinde.

Verfahrensablauf

Die Sachkundeprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

Theoretischer Teil

  • tierschutzrechtliche Vorschriften
  • einschlägige Bestimmungen des Zivil-, Polizei-, Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts
  • Anforderungen an die tiergerechte Haltung von Hunden
  • Grundkenntnisse der Verhaltensweisen von Hunden, besonders
    • Lern- und Sozialverhalten und
    • verschiedene Formen der Aggression sowie deren Bewältigung
  • Entwicklungsphasen von Junghunden
  • Erziehung und Ausbildung von Hunden
  • Pflegen von Hunden und Umgang mit Hunden
  • Bewältigen von Alltagssituationen
  • Erkennen und Beurteilen möglicher Gefahrensituationen

Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus einem Fachgespräch oder aus einem Test mit Mehrfachauswahl (Multiple-Choice).

Die Ortspolizeibehörde kann auf den theoretischen Teil der Prüfung bei Vorlage eines der folgenden Nachweise verzichten:

  • erfolgreicher Abschluss eines Studiums der Tiermedizin,
  • Ausbildung als Polizeihundeführer oder Polizeihundeführerin,
  • bestandene Abschlussprüfung in dem Beruf Tierpfleger oder Tierpflegerin oder erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu einem anderen Beruf, welche die erforderliche Sachkunde im Umgang mit Hunden vermittelt,
  • erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Erlaubniserteilung nach § 11 Absatz 2 Tierschutzgesetz in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit § 21 Absatz 5 und § 11 Absatz 1 Nr. 3, 4 und 8 des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 29.03.2017 (BGBl. I, S. 626), bezogen auf Hunde,
  • sonstiger Nachweis über die erforderliche Sachkunde, zum Beispiel durch Leistungsrichter, Leistungsrichterinnen, Ausbildungsleiter oder Ausbildungsleiterinnen von Hundesportverbänden, die dem Verband des Deutschen Hundewesens e.V. (VDH) angeschlossen sind.

Praktischer Teil

  • Überprüfung des Grundgehorsams des Hundes (zum Beispiel in gewohnter und fremder Umgebung)
  • Leinenführigkeit auf einem Übungsplatz oder einem freien Gelände mit und ohne Ablenkung
  • Leinenführigkeit im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation auch unter erschwerten Bedingungen
  • Vermeiden und Bewältigen gefährlicher Situationen

Bestehen der Prüfung

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl im theoretischen als auch im praktischen Teil eine mindestens ausreichende Leistung erbracht worden ist.

Sie haben die Prüfung im praktischen Teil nicht bestanden? Ob Sie diese wiederholen dürfen, liegt im Ermessen der Behörde und ist vom Verhalten des Hundes abhängig. Eine Wiederholung ist dann normalerweise nach drei bis sechs Monaten möglich. Wenden Sie sich für Informationen über die genauen Bestimmungen an die zuständige Stelle.

Hinweis: Sachkundenachweise anderer Bundesländer, die diesen Anforderungen entsprechen, können anerkannt werden.

Fristen

keine

Unterlagen

ausgefülltes Antragsformular

Hinweis: Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde.

Kosten

Abhängig vom Prüfer oder der Gemeinde

Bearbeitungsdauer

je nach Gemeinde unterschiedlich

Sonstiges

keine

Zuständigkeit

die Ortspolizeibehörde

Ortspolizeibehörde ist die Gemeinde- oder die Stadtverwaltung, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz haben

Hinweis: Die Behörde kann eine sachverständige Person hinzuziehen.

Vertiefende Informationen

  • Haltung eines Kampfhundes - Erlaubnis beantragen
  • Verhaltensprüfung für Kampfhunde beantragen
  • Widerlegung der vermuteten Kampfhundeeigenschaft beantragen

Freigabevermerk

04.08.2023 Innenministerium Baden-Württemberg