Aktuelles
Parken auf Gehwegen / Straße als Abstellplatz
Erstelldatum03.04.2024
Gehwege sind zum Gehen da
Gehwege sind zum Gehen da
Das regelt die Straßenverkehrsordnung; dafür werden die Gehwege auch gebraucht. Zu Fuß sind fast alle Menschen mehr oder minder oft unterwegs – auch sehr junge und sehr alte, Menschen mit Verletzungen und Behinderungen und solche, die wenig von Verkehrsregeln wissen. Sie alle benötigen den Gehweg als Schutz- und Bewegungsraum. Nach den Straßengesetzen aller Bundesländer sind die Straßen zum Verkehr bestimmt. Damit haben auch die gehenden Verkehrsteilnehmer Anspruch auf ihre sichere und flüssige Benutzung. Auch das Halten und Parken von Fahrzeugen zählt zwar zum Gemeingebrauch, es gewähren aber weder die Straßengesetze noch irgendwelche anderen Vorschriften einen Anspruch darauf, ein Kraftfahrzeug in direkter Nähe eines gewünschten Orts abzustellen. Es kann Autofahrern zugemutet werden, ihr Fahrzeug in größerer Entfernung zum Ziel zu parken und den Rest zu Fuß zurück zu legen. Es gibt keine öffentliche Verpflichtung, im Straßenraum für alle einen Parkplatz bereit zu halten, die an einem bestimmten Ort gern parken würden – wohl aber eine Verpflichtung, die Sicherheit und Flüssigkeit des Fußverkehrs zu gewährleisten. Das illegale Parken unterliegt der Kontrolle der kommunalen Ordnungsbehörden und wird konsequent geahndet.
Bußgelder im Zusammenhang mit dem Befahren von Gehwegen werden wie folgt geahndet:
- Vorschriftswidrig den Gehweg benutzt: 55,00 €
- Vorschriftswidrig den Gehweg benutzt, mit Behinderung: 70,00 €
- Vorschriftswidrig den Gehweg benutzt, mit Gefährdung: 80,00 €
- Vorschriftswidrig den Gehweg benutzt, mit Sachbeschädigung: 100,00 €
Insbesondere während des Berufsverkehrs kommt es vermehrt zu Verkehrstaus, da immer mehr Bürger und Bürgerinnen die öffentlichen Straßen als Park- und Abstellplatz benutzen. Viele der willkürlich geparkten Kraftfahrzeuge könnten die vorhandenen Garagen benutzen. Die Zweckentfremdung solcher kann mit bis zu 500 Euro Bußgeld geahndet werden. Das Ordnungsamt ist befugt die Garagennutzung zu kontrollieren.
Wie o.g. gibt es keine öffentliche Verpflichtung für alle Verkehrsteilnehmer einen Parkplatz bereitzuhalten.
In der Gemeinde Bretzfeld ist außerdem zwischen 0 Uhr und 5 Uhr die Straßenbeleuchtung ausgeschaltet, weshalb die Parkleuchte am Kraftfahrzeug lt. §17 (4) StVO eingeschaltet sein muss.
-Ordnungsamt-